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Verfahrensgang vom Antrag bis zur Entscheidung über eine Betreuung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die wichtigsten Verfahrensschritte sind (§§ 67 ff FGG):

Verfahrenspfleger

Das Betreuungsgericht bestellt zur Unterstützung des Betroffenen einen Verfahrenspfleger, wenn es zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, jedenfalls aber dann, wenn der Betroffene sich nicht äußern kann oder wenn sich die Betreuung auf alle Angelegenheiten des Betroffenen oder auf eine Sterilisation beziehen soll. Der Verfahrenspfleger ist bei der Anhörung des Betroffenen anwesend. Verfahrenspfleger sollte, wenn möglich, eine Person des Vertrauens des Betroffenen sein. Ein Verfahrenspfleger wird nicht bestellt, wenn sich der Betroffene von einem Rechtsanwalt vertreten lässt.

Anhörung

Der Vormundschaftsrichter verschafft sich, möglichst in der gewohnten Umgebung des Betroffenen von diesem einen persönlichen Eindruck und hört ihn, wenn sein Gesundheitszustand es zulässt, persönlich an. Dabei wird der Betroffene auch über die wesentlichen Punkte des Verfahrens unterrichtet.

Sachverständigengutachten

Das Betreuungsgericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zur Erforderlichkeit der Betreuung. Abgesehen von den seltenen Fällen, in denen es um eine vom Betroffenen selbst beantragte Betreuung wegen einer körperlichen Behinderung geht - hier reicht auch unter gewissen Voraussetzungen ein einfaches ärztliches Zeugnis aus -, wird als Gutachter am ehesten ein Psychiater, Neurologe oder Psychologe in Betracht kommen. Häufig wendet sich das Betreuungsgericht auch an das für seinen Bezirk zuständige Gesundheitsamt, um das Gutachten durch einen Amtsarzt erstatten zu lassen. Dies ist meist der kostengünstigere Weg.

Vorführung

Die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung durch den Gutachter ordnet der Vormundschaftsrichter an, wenn er die Untersuchung verweigert. Die Vorführung wird von der Betreuungsbehörde organisiert und durchgeführt. Dabei werden häufig Krankentransportdienste eingesetzt. Falls erforderlich kann die Betreuungsbehörde mit Erlaubnis des Betreuungsgerichts auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Kann das Gutachten nur nach stationärer Beobachtung und Untersuchung erstattet werden, kommt hierzu die Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von zunächst höchstens sechs Wochen mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere sechs Wochen in Betracht.

Betreuungsbehörde

Sie wird am Verfahren beteiligt vor allem dadurch, daß sie einen geeigneten Betreuer vorschlägt (§ 8 BtBG). Nahe Angehörige des Betroffenen nämlich Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern und Kinder erhalten Gelegenheit zur Äußerung, ebenso auf Wunsch des Betroffenen eine weitere Vertrauensperson.

Schlussgespräch

Mit dem Betroffenen sollte vor der Entscheidung das Ergebnis des Verfahrens vor allem des Sachverständigengutachtens mündlich besprochen werden, wobei aber auch andere Informationsmöglichkeiten wie etwa Unterrichtung des Betroffenen durch den Verfahrenspfleger - soweit ein solcher bestellt worden ist - oder Mitarbeiter der Betreuungsbehörde denkbar sind.
Stand: 06.02.2019 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Das Betreuungsgericht bestellt einen Verfahrenspfleger zur Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn dieser sich nicht äußern kann, bei Sterilisationsverfahren oder wenn sich die Betreuung auf alle Angelegenheiten bezieht. Die Bestellung entfällt, wenn bereits eine anwaltliche Vertretung vorliegt.
Der zuständige Richter verschafft sich idealerweise in der gewohnten Umgebung des Betroffenen einen persönlichen Eindruck. Der Betroffene wird dabei persönlich angehört und über die wesentlichen Punkte des Verfahrens unterrichtet.
Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen (häufig Psychiater, Neurologen oder Amtsärzte), um die Erforderlichkeit der Betreuung festzustellen. Bei selbst beantragten Betreuungen aufgrund körperlicher Behinderungen genügt unter Umständen ein einfaches ärztliches Zeugnis.
Verweigert der Betroffene die notwendige Untersuchung durch den Gutachter, kann der Richter eine Vorführung durch die Betreuungsbehörde anordnen. Falls nötig, kann die Polizei hinzugezogen werden; bei Bedarf ist zudem eine stationäre Unterbringung für Untersuchungen möglich.
Neben dem Betroffenen und dem Verfahrenspfleger wird die Betreuungsbehörde beteiligt, um einen geeigneten Betreuer vorzuschlagen. Zudem erhalten nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder) Gelegenheit zur Stellungnahme.

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