Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.643 Anfragen

Beendigung des Betreueramtes und Auswirkungen auf die Zwangsgeldfestsetzung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Bestellung eines Betreuers begründet eine umfassende gerichtliche Aufsicht über dessen Amtsführung. Diese umfasst auch die Befugnis, den Betreuer durch geeignete Maßnahmen zur Einhaltung seiner gesetzlichen und gerichtlichen Pflichten anzuhalten. Nach § 1862 Abs. 3 BGB kann das Betreuungsgericht bei Pflichtverletzungen Gebote oder Verbote erlassen und deren Befolgung durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwingen.

Die Befugnis zur gerichtlichen Aufsicht ist jedoch akzessorisch zum Betreueramt. Mit der Beendigung der Betreuung oder der Entlassung des Betreuers endet regelmäßig auch die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen gegen diesen festzusetzen oder aufrechtzuerhalten. Nur insoweit, als noch Tätigkeiten im Rahmen der Abwicklung der Betreuung erforderlich sind, besteht die Aufsichtsbefugnis fort (vgl. BGH, 26.07.2017 - Az: XII ZB 515/16).

Ein nach § 35 FamFG verhängtes Zwangsgeld ist seiner Rechtsnatur nach kein strafender Eingriff für vergangenes Fehlverhalten. Es dient ausschließlich als Beugemittel, um den Willen des Verpflichteten zur Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu beeinflussen. Sobald eine solche Beugewirkung nicht mehr erreicht werden kann, entfällt die Grundlage für die weitere Durchsetzung. Anders als das Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG hat das Zwangsgeld keinen Sanktionscharakter, sondern wirkt allein auf die Zukunft gerichtet (vgl. BGH, 06.09.2017 - Az: XII ZB 42/17).

Vor diesem Hintergrund ist ein noch nicht rechtskräftig gewordener Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, wenn das Betreueramt vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens beendet wird und die durchzusetzende Anordnung nicht auf Tätigkeiten gerichtet ist, die zur Abwicklung der Betreuung erforderlich wären. Der Wechsel des Betreuers steht in diesem Fall der Aufrechterhaltung einer gegen den ehemaligen Betreuer verhängten Zwangsmaßnahme entgegen.


BGH, 02.07.2025 - Az: XII ZB 572/24

ECLI:DE:BGH:2025:020725BXIIZB572.24.0


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Handelsblatt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.260 Bewertungen)

Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant