Ist der Verfahrensgegenstand eines Betreuungsverfahrens so umfassend, dass eine Betreuung in allen Angelegenheiten möglich erscheint, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig zwingend. Ein Absehen hiervon bedarf einer ausdrücklichen Begründung. Zudem ist das im Betreuungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten dem Betroffenen grundsätzlich bekanntzugeben; eine Ausnahme hiervon ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren - Regelfall oder Ermessensentscheidung?
Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen regelmäßig geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Maßgeblich hierfür ist nicht allein die formale Begrenzung der schließlich angeordneten Aufgabenkreise, sondern deren inhaltliche Reichweite in ihrer Gesamtheit. Erstreckt sich die angeordnete Betreuung auf Aufgabenkreise, die alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen erfassen, liegt ein solcher umfassender Verfahrensgegenstand vor. Dies gilt selbst dann, wenn dem Betroffenen nach der gerichtlichen Entscheidung formal einzelne Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verbleiben - entscheidend ist, ob diese verbliebenen Befugnisse in der konkreten Lebenssituation des Betroffenen noch einen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum belassen (vgl. BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 223/13).Wann darf von der Bestellung abgesehen werden?
Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an einer solchen Bestellung offensichtlich nicht besteht. Dieses Absehen ist jedoch nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG stets ausdrücklich zu begründen. Fehlt eine solche Begründung, lässt sich nicht feststellen, ob das Gericht sein Ermessen überhaupt ausgeübt hat. Insbesondere bei Demenzerkrankungen wird es regelmäßig keinen Grund geben, von der Bestellung abzusehen - eine unterlassene Bestellung ohne Begründung stellt daher einen erheblichen Verfahrensfehler dar.Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens ist Pflicht
Das in einem Betreuungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten ist den Verfahrensbeteiligten - namentlich dem Betroffenen selbst - nach § 37 Abs. 2 FamFG bekanntzugeben. Die vollständige schriftliche Bekanntgabe an den Betroffenen kann nur in Ausnahmefällen unterbleiben, etwa wenn sie die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder ernsthaft gefährden könnte. In einem solchen Ausnahmefall darf auf die direkte Bekanntgabe an den Betroffenen nur dann verzichtet werden, wenn ein Verfahrenspfleger bestellt ist, diesem das Gutachten übergeben wird und die berechtigte Erwartung besteht, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über den Gutachteninhalt spricht (vgl. BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 691/12; BGH, 11.08.2010 - Az: XII ZB 138/10). Lässt sich anhand der Akten nicht feststellen, dass das Gutachten dem Betroffenen bekanntgegeben wurde, liegt auch hierin ein selbständiger Verfahrensfehler.Grenzen der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung
Tatrichterliche Würdigungen - etwa zur Frage der Geeignetheit einer Person als Betreuer oder zur inhaltlichen Qualität eines Sachverständigengutachtens - sind der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob das Gericht die gesetzliche Höchstfrist zur Überprüfung der Betreuung ausgeschöpft hat. Auch die Frage eines entgegenstehenden Willens des Betroffenen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB betrifft eine tatrichterliche Würdigung: Das Fehlen eines entgegenstehenden Willens - nicht die Fähigkeit zur Willensbildung als solche - ist maßgeblich für die Anordnung der Betreuung. Dass die Betroffene grundsätzlich in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, schließt die Betreuungsanordnung nicht aus, sofern es an einem tatsächlich entgegenstehenden Willen fehlt.
BGH, 15.01.2014 - Az: XII ZB 289/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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