Bei der
Betreuerauswahl hat der Wille des Betroffenen unbedingten Vorrang.
Ein anderes gilt nur dann, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass der vom Betroffenen gewünschte
Betreuer sein Amt nicht zum Wohl des Betroffenen führen wird.
Bei der Willensäußerung hinsichtlich der Betreuerbenennung ist es nicht notwendig, dass der Betroffene geschäftsfähig ist. Es ist ausreichend, wenn eine weitestgehende Orientierung besteht und der Betroffene seinen natürlichen Willen ausdrücken kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beteiligte zu 2. wendet sich mit seinem formgerecht zu Protokoll der Rechtspflegerin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegten weiteren Beschwerde nur gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde bezüglich der Erweiterung der Betreuung auf die „
Vermögenssorge“ und die Bestellung der Beteiligten zu 3. als Betreuerin auch für diesen Aufgabenbereich. Dagegen ist die Verwerfung der Erstbeschwerde gegen die Verfahrenspflegerbestellung nicht angefochten worden.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, soweit es wegen der Erweiterung der Betreuung auf die Vermögenssorge eingelegt worden ist.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, eine Betreuungsbedürftigkeit bejaht. Die tatsächlichen Feststellungen, die dem zugrunde liegen, sind einer Überprüfung des Senats entzogen. Im Verfahren der weiteren Beschwerde findet nämlich nur eine reine Rechtskontrolle statt und ein von dem Tatrichter verfahrensfrei festgestellter Sachverhalt, vorliegend insbesondere der Umstand, dass die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den Geldverkehr zu prüfen und zu regeln, und dass der Beteiligte zu 2. auch nicht über eine umfassende Vollmacht verfügt, die ggfls. eine Betreuungsanordnung entbehrlich macht, ist vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Die rechtliche Würdigung dieser Feststellungen ist korrekt anhand der Normvoraussetzungen des § 1896 Abs. 1, 2 BGB erfolgt.
Anders verhält es sich hingegen bei der Betreuerauswahl.
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