Eine Betreuung darf nur
aufgehoben werden, wenn feststeht, dass der
Betreuungsbedarf entfallen ist. Grundlage für diese Entscheidung ist eine umfassende und aktuelle Sachverhaltsermittlung. Dabei muss das Gericht insbesondere prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 1896 ff. BGB weiterhin erfüllt sind und ob eine Betreuung noch erforderlich ist, um die Angelegenheiten der betroffenen Person zu besorgen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht ordnete nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 27. April 2023 für die im Jahr 1966 geborene Betroffene eine Betreuung mit dem
Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Gesundheitssorge, Grundstücksangelegenheiten und Versicherungsangelegenheiten“ an und bestellte den Beteiligten zu 1 zum
berufsmäßigen Betreuer.
Im Juli 2024 hat der Beteiligte zu 1 bei dem Amtsgericht einen
Betreuerwechsel angeregt. Er hat geltend gemacht, dass mit der sachgerechten Führung der Betreuung - auch im Hinblick auf zahlreiche von der stark verschuldeten Betroffenen geführten Rechtsstreitigkeiten - ein Aufwand verbunden sei, welcher die Kapazitäten seines Büros übersteige. Zudem bestünden Differenzen in Bezug auf die von dem Betreuer für notwendig erachtete und bereits aufwendig vorbereitete Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 aufgehoben, weil die Betroffene
geschäftsfähig sei und sich eigenständig um ihre Angelegenheiten kümmere. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Aufhebung der Betreuung.
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