Eine Betreuung darf nur aufgehoben werden, wenn feststeht, dass der Betreuungsbedarf entfallen ist. Grundlage für diese Entscheidung ist eine umfassende und aktuelle Sachverhaltsermittlung. Dabei muss das Gericht insbesondere prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 1896 ff. BGB weiterhin erfüllt sind und ob eine Betreuung noch erforderlich ist, um die Angelegenheiten der betroffenen Person zu besorgen.
Im Juli 2024 hat der Beteiligte zu 1 bei dem Amtsgericht einen Betreuerwechsel angeregt. Er hat geltend gemacht, dass mit der sachgerechten Führung der Betreuung - auch im Hinblick auf zahlreiche von der stark verschuldeten Betroffenen geführten Rechtsstreitigkeiten - ein Aufwand verbunden sei, welcher die Kapazitäten seines Büros übersteige. Zudem bestünden Differenzen in Bezug auf die von dem Betreuer für notwendig erachtete und bereits aufwendig vorbereitete Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 aufgehoben, weil die Betroffene geschäftsfähig sei und sich eigenständig um ihre Angelegenheiten kümmere. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Aufhebung der Betreuung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht ordnete nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 27. April 2023 für die im Jahr 1966 geborene Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Gesundheitssorge, Grundstücksangelegenheiten und Versicherungsangelegenheiten“ an und bestellte den Beteiligten zu 1 zum berufsmäßigen Betreuer.Im Juli 2024 hat der Beteiligte zu 1 bei dem Amtsgericht einen Betreuerwechsel angeregt. Er hat geltend gemacht, dass mit der sachgerechten Führung der Betreuung - auch im Hinblick auf zahlreiche von der stark verschuldeten Betroffenen geführten Rechtsstreitigkeiten - ein Aufwand verbunden sei, welcher die Kapazitäten seines Büros übersteige. Zudem bestünden Differenzen in Bezug auf die von dem Betreuer für notwendig erachtete und bereits aufwendig vorbereitete Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 aufgehoben, weil die Betroffene geschäftsfähig sei und sich eigenständig um ihre Angelegenheiten kümmere. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Aufhebung der Betreuung.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


