Bei nicht in einer Ehe geborenen Kindern steht die
elterliche Sorge nach
§ 1626a Abs. 2 BGB grundsätzlich allein der Mutter zu, wenn keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde. Eine Übertragung des Sorgerechts oder einzelner Teilbereiche, wie des Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf den Vater ist nach § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Diese Zustimmung ist konstitutive Voraussetzung und kann nicht durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, selbst wenn die Mutter geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 29. Januar 2003 (BVerfG, 29.01.2003 - Az:
1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01) bestätigt, dass die gesetzliche Alleinsorge der Mutter nach § 1626a Abs. 2 BGB und die Zustimmungserfordernis nach § 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar sind. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass ein Wechsel der Alleinsorge – anders als die Begründung gemeinsamer Sorge – nicht zur Stabilisierung der Eltern-Kind-Beziehung beiträgt, sondern die elterliche Verantwortung von einem Elternteil auf den anderen überträgt. Daher ist es verfassungsrechtlich zulässig, den Sorgerechtswechsel nur mit Zustimmung der bisherigen Sorgeberechtigten zu ermöglichen und zugleich an das
Kindeswohl (§ 1672 Abs. 1 Satz 2 BGB) sowie an eine mögliche
Kindeswohlgefährdung (
§ 1666 BGB) zu knüpfen.
Eine gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB setzt voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Eine solche Gefährdung kann sich aus missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung, unverschuldetem Versagen oder dem Verhalten Dritter ergeben. Nur wenn die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann, darf das Familiengericht Maßnahmen treffen, bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge.
Eine unverschuldete Einschränkung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils, etwa aufgrund geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen, rechtfertigt für sich genommen noch keinen Eingriff nach § 1666 BGB. Maßgeblich ist, ob eine tatsächliche Gefährdung des Kindeswohls besteht. Nimmt der Sorgeberechtigte selbst die Gefährdung wahr und ergreift geeignete Maßnahmen – etwa durch Einschaltung des Jugendamts oder Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie –, entfällt regelmäßig die Grundlage für ein gerichtliches Eingreifen. In einem solchen Fall liegt weder ein Versagen der elterlichen Sorge noch eine missbräuchliche Ausübung vor.
Das
Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils bleibt hiervon unberührt. Es besteht unabhängig vom Sorgerecht und kann gegenüber dem Sorgeberechtigten oder gegebenenfalls über das Jugendamt geltend gemacht werden. Ein möglicher Konflikt beim Umgangsrecht hat jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.