Ist in einem Ehewohnungsverfahren nach
§ 1361b BGB die Frage, welcher Ehegatte die gemeinsamen Kinder künftig betreut weder einvernehmlich noch durch eine familiengerichtliche Entscheidung geklärt, kann die Entscheidung, welchem Ehegatten die Wohnung zu überlassen ist, nicht auf die Belange der Kinder im Sinne des § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB gestützt werden, weil im Ehewohnungsverfahren trotz der Anhörung des Jugendamts keine dem Verfahren nach §§ 151 ff. FamFG vergleichbare Entscheidungsgrundlage für die Frage der Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten geschaffen werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 1361 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Ehegatte, der getrennt lebt, verlangen, dass ihm der andere die
Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine Wohnungszuweisung setzt besondere Umstände voraus, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen.
In die Gesamtabwägung einzubeziehen sind neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander die Belange des anderen Ehegatten, dingliche Rechtspositionen und alle wesentlichen sonstigen Umstände, die die Lebensbedingungen der Ehegatten, aber auch ihre Beziehung zu der Ehewohnung bestimmen. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
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