Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineLebt der
Unterhaltspflichtige nicht allein, sondern mit einer in Lebensgemeinschaft verbundenen Person in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, kann eine Absenkung des Selbstbehalts in Betracht kommen. Dies findet seine Begründung in Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung dadurch ergeben, dass mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt ohne Einbußen beim Lebensstandard günstiger wirtschaften können als in mehreren Einzelhaushalten. Diese Ersparnisse müssen sich dabei nicht auf die Kosten der Unterkunft beschränken, so dass es der Annahme von Haushaltsersparnissen nicht entgegensteht, wenn der von dem Unterhaltspflichtigen geleistete Kostenanteil für die gemeinsam bewohnte Wohnung nicht geringer ist als der Aufwand, den er für eine allein bezogene Wohnung betreiben würde. Denn bei gemeinsamem Wirtschaften in einem Haushalt werden typischerweise auch Ersparnisse bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten - beispielsweise bei der Haushaltsenergie (Strom), der Anschaffung von Hausrat oder den Kosten für Rundfunk und Telekommunikation - zu erwarten sein, was sich im Sozialleistungsrecht in der Herabsetzung des Regelbedarfs volljähriger und in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender Partner auf jeweils 90 % des Regelbedarfs von Alleinstehenden wiederspiegelt (vgl. § 20 Abs. 4 SGB II iVm der Anlage zu § 28 SGB XII).
In Anlehnung an die vorgenannten sozialrechtlichen Regelungen hat es der Senat aus Gründen der Praktikabilität für angemessen erachtet, den maßgeblichen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen pauschal um 10 % herabzusetzen, auch wenn sich diese Ersparnisquote an sich nur aus den Erhebungen des Sozialrechts zum Regelbedarf ohne Wohnkosten ableitet und bei den ebenfalls im Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft im Einzelfall auch eine höhere Ersparnis vorliegen kann. Die auf der Wirtschaftsgemeinschaft beruhenden Haushaltsersparnisse werden als hälftige Entlastung sowohl dem Unterhaltspflichtigen als auch seinem Lebenspartner zugerechnet.
Voraussetzung für den Eintritt dieser Haushaltsersparnisse bei dem Unterhaltspflichtigen ist aber in jedem Fall, dass sich der mit ihm zusammenlebende Partner durch sein eigenes Einkommen - gegebenenfalls auch durch Sozialeinkünfte - an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beteiligen kann.
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