Wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind nur den Regelbetrag verlangt, kann der einkommenslose Unterhaltsverpflichtete, der auch keine Leistungen des Arbeitsamts und keine Sozialhilfe bezieht, nicht pauschal behaupten, er habe keine Chancen am Arbeitsmarkt und werde von Dritten unterhalten. Er muss vielmehr konkrete und ausreichende Bewerbungen um eine Arbeitsstelle nachweisen und genau darlegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Tut er dies nicht, wird davon ausgegangen, das er den Regelbetrag bezahlen kann.
KG, 26.11.1999 - Az: 3 UF 7018/99
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