Eine Erhöhung der Regelbuße wegen einer Vorbelastung scheidet aufgrund des im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend anzuwendenden Doppelverwertungsverbotes nach § 46 Abs. 3 StGB aus, wenn wegen eben dieser vom Tatgericht angeführten Eintragung im Fahreignungsregister der für den fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG bei einer einschlägigen Voreintragung vorgesehene Bußgeldtatbestand nach §§ 1, 4 Abs. 3 BKatV in Verbindung mit Nr. 241.1 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV zugrunde gelegt worden ist.
Etwaige Zahlungsschwierigkeiten, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ergeben, sind kein Grund für eine Herabsetzung einer der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Schuldvorwurfs angemessenen Geldbuße. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen ist dann vielmehr durch Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung Rechnung zu tragen.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist in der Regel ein Fahrverbot gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG anzuordnen, so dass nähere Erörterungen hierzu nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich sind.
Etwaige Zahlungsschwierigkeiten, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ergeben, sind kein Grund für eine Herabsetzung einer der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Schuldvorwurfs angemessenen Geldbuße. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen ist dann vielmehr durch Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung Rechnung zu tragen.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist in der Regel ein Fahrverbot gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG anzuordnen, so dass nähere Erörterungen hierzu nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich sind.
KG, 16.02.2022 - Az: 3 Ws (B) 24/22 - 162 Ss 14/22
ECLI:DE:KG:2022:0216.3WS.B24.22.162SS1.00
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