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Personenstandsrecht: Wegfall des Identitätszusatzes bei der Mutter zieht Wegfall des Namensführungszusatzes beim Kind nach sich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Entfällt im Personenstandsregister der einschränkende Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei der nach der Registerverlautbarung namensgebenden Mutter, muss zwingend auch der beim Kind eingetragene Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ entfallen.

Die gerichtliche Anordnung der Berichtigung eines abgeschlossenen Personenstandsregistereintrages nach § 48 Abs. 1 PStG setzt die anfängliche Unrichtigkeit des Eintrages voraus. In diesem Zusammenhang ist auch der spätere Wegfall eines nach § 35 Abs. 1 PStV eingetragenen Zusatzvermerks wegen nachträglich erbrachter Nachweise als Berichtigung im Sinne des § 48 Abs. 1 PStG einzuordnen. An den Nachweis der Richtigkeit der begehrten Berichtigung sind - insbesondere im Hinblick auf die besondere Beweiskraft der Personenregister gemäß § 54 Abs. 1 PStG - strenge, aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht; erforderlich ist vielmehr der Vollbeweis (vgl. BGH, 17.05.2017 - Az: XII ZB 126/15; KG, 26.02.2019 - Az: 1 W 561-564/17; OLG Düsseldorf, 28.03.2024 - Az: 3 Wx 31/24; OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - Az: 3 Wx 62/22).

Der Zusatzvermerk „Namensführung nicht nachgewiesen“ darf nach § 35 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz PStV und der erläuternden Verwaltungsvorschrift (Punkt 21.4.7 PStG-VwV) nicht bei jedweder Unsicherheit hinsichtlich der korrekten Namensführung des Kindes eingetragen werden. Er setzt vielmehr voraus, dass die Unsicherheit gerade darin gründet, dass (mindestens) ein Elternteil mit einem einschränkenden Zusatz registriert ist. Ist ein solcher Zusatz bei dem oder den eingetragenen Elternteilen nicht (mehr) vorhanden, fehlt es an der Grundlage für den entsprechenden Vermerk beim Kind.

Entfällt bei der nach der Registerverlautbarung namensgebenden Mutter der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ (Punkt 21.4.7 Satz 1 PStG-VwV), muss auch der beim Kind eingetragene Zusatzvermerk „Namensführung nicht nachgewiesen“ entfallen. Dies gilt auch dann, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Zweifel bestehen, ob das Kind materiell-rechtlich seinen Geburtsnamen von dem Familiennamen der Mutter ableitet. Entscheidend ist allein, dass die Mutter als einziger eingetragener Elternteil nunmehr ohne einschränkenden Zusatz registriert ist und ein Vater im Register nicht eingetragen ist. Die Akzessorietät des Kindeszusatzes zum Elternzusatz ist damit aufgelöst.

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