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Mehr Flexibilität beim Namensrecht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Reform des Namensrechts beschäftigt den Bundesrat in seiner nächsten Plenarsitzung am 17.05.2024. Hierzu liegt ihm ein Gesetzesbeschluss aus dem Bundestag von 10. April 2024 vor.

Doppelnamen

Die Reform betrifft das Ehenamens- und Geburtsnamensrecht. Das Gesetz sieht vor, dass es beiden Ehegatten gestattet ist, einen Doppelnamen zu tragen. Bisher war es nur einem Ehepartner erlaubt, den bisherigen Namen als Begleitnamen hinzuzufügen. Die Bildung eines Doppelnamens kann auch ohne Bindestrich erfolgen. Kinder sollen zukünftig ebenso einen Doppelnamen führen dürfen - auch dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen.

Nachnamen bei Scheidung der Eltern

Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass ein Kind einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern trägt, wenn die Eltern keinen Geburtsnamen für ihn oder sie festlegen. Es regelt zudem, dass im Falle einer Scheidung nicht nur ein Elternteil den Ehenamen ablegen, sondern auch das Kind den Nachnamen ändern kann. Ein Kind kann somit den Nachnamen des Elternteils annehmen, in dessen Haushalt es lebt. Dies war bisher nur nach Durchlaufen eines langwierigen Verwaltungsverfahrens möglich. Gleiches gilt für einbenannte Stiefkinder.

Spezialregelungen für nationale Minderheiten

Neuerungen sieht das Gesetz auch bei der Adoption von Erwachsenen vor: Adoptierte Erwachsene können ihren Geburtsnamen behalten und der Annahme des Namens der Adoptiveltern widersprechen. Zudem enthält das Gesetz Spezialregelungen mit Bezug auf Namenstraditionen der in Deutschland lebenden nationalen Minderheiten (Nordfriesen/Dänen und Sorben).

Veröffentlicht: 14.05.2024

Quelle: BundesratKOMPAKT

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