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gemeinsame elterliche Sorge ist nach einer Trennung oder Scheidung der gesetzliche Regelfall. Sie soll sicherstellen, dass beide Elternteile weiterhin die Verantwortung für die Entwicklung und das Wohlergehen ihres Kindes tragen. Im Alltag getrenntlebender Eltern treten jedoch häufig Situationen auf, in denen eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht mehr praktikabel oder dem Kindeswohl nicht mehr dienlich ist. In solchen Fällen kann das Familiengericht auf Antrag die
elterliche Sorge oder definierte Teilbereiche davon auf einen Elternteil allein übertragen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn Uneinigkeit in wesentlichen Fragen besteht, wie beispielsweise dem Aufenthaltsort des Kindes, schulischen oder medizinischen Belangen.
Welche gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten?
Die zentrale Vorschrift für die Übertragung der Sorge ist
§ 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Leben Eltern, die die Sorge gemeinsam ausüben, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt – es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung – oder wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem
Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das entscheidende Kriterium ist hierbei stets das Kindeswohl. Die Gerichte führen eine umfassende Prüfung durch, welche Regelung die beste für die Entwicklung des Kindes ist. Dabei besteht kein grundsätzlicher Vorrang der gemeinsamen Sorge mehr. Es handelt sich vielmehr um eine Abwägung im Einzelfall, bei der geprüft wird, ob die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge oder die Übertragung auf einen Elternteil die vorteilhaftere Lösung für das Kind darstellt. Die Alleinsorge ist demnach nicht nur eine „ultima ratio“ für absolute Ausnahmefälle. Vielmehr ist zu prüfen, ob beide Eltern erziehungsgeeignet sind, ein Wille zur Kooperation besteht und keine sonstigen Gründe vorliegen, die im Interesse des Kindes eine alleinige Sorge nahelegen (vgl. OLG Brandenburg, 29.03.2001 - Az:
9 UF 8/01).
Welche Kriterien werden bei der Kindeswohlprüfung angewendet?
Um zu bestimmen, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht, haben sich in der Rechtsprechung verschiedene Kriterien herauskristallisiert, die im Rahmen einer Gesamtabwägung berücksichtigt werden. Diese Kriterien stehen nicht gleichrangig nebeneinander; je nach Einzelfall kann einem Aspekt eine größere Bedeutung zukommen als einem anderen (vgl. OLG Frankfurt, 01.08.2024 - Az:
6 UF 117/24).
Ein wesentlicher Aspekt ist der Grundsatz der Kontinuität. Dieser zielt darauf ab, die Stabilität der Lebensverhältnisse des Kindes zu wahren. Ein Kind soll möglichst in seiner gewohnten Umgebung verbleiben, um Brüche in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden. Dies betrifft nicht nur den Wohnort, sondern auch die Bindungen zu Freunden, die Schule oder den Kindergarten sowie die allgemeine Beständigkeit der Erziehung. Gerade für jüngere Kinder ist die Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit ihrer Lebensbedingungen von besonderer Bedeutung. Soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht von einem Elternteil entzogen werden, bei dem das Kind bereits seit längerer Zeit lebt, kommt dem Kontinuitätsprinzip ein hohes Gewicht zu (vgl. OLG Köln, 11.03.2003 - Az:
4 UF 272/02).
Eng damit verbunden ist die Prüfung der Bindungen des Kindes. Das Gericht bewertet die emotionale Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen, aber auch zu Geschwistern oder anderen wichtigen Bezugspersonen wie Großeltern. Auch neu eingegangene Partnerschaften eines Elternteils können eine Rolle spielen, insbesondere wenn das Kind bereits eine enge Beziehung zum neuen Partner oder dessen Kindern aufgebaut hat. So kann die Möglichkeit, dem Kind in einer neuen Konstellation eine intakte Familie zu bieten, ein Argument für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sein, da dies dem Kind in einer ohnehin schwierigen Umbruchphase Halt geben kann (vgl. OLG Brandenburg, 11.04.2002 - Az:
10 UF 13/02).
Das Förderungsprinzip berücksichtigt, welcher Elternteil voraussichtlich besser in der Lage ist, die Entwicklung des Kindes in persönlicher, geistiger und körperlicher Hinsicht zu fördern. Hierbei geht es nicht primär um die finanziellen Verhältnisse, sondern um die Erziehungsfähigkeit und die Bereitschaft, auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes einzugehen. Sind beide Elternteile gleichermaßen gut zur Erziehung und Betreuung geeignet, können andere Aspekte den Ausschlag geben. Beispielsweise kann die Einsicht eines Elternteils, dass eine bestimmte Betreuungssituation (wie ein praktiziertes Wechselmodell) auf Dauer nicht kindgerecht ist und verändert werden muss, als Zeichen höherer Förderkompetenz gewertet werden (vgl. OLG Brandenburg, 11.04.2002 - Az:
10 UF 13/02).
Schließlich ist auch der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Je nach Alter und Reifegrad wird das Kind vom Gericht persönlich angehört. Der geäußerte Wille ist ein wichtiger Indikator für seine Bindungen und Wünsche, jedoch ist er nicht allein ausschlaggebend. Insbesondere wenn der Kindeswille durch einen Loyalitätskonflikt beeinflusst ist oder seinen eigenen langfristigen Interessen zuwiderläuft, kann das Gericht eine davon abweichende Entscheidung treffen, die es als besser für das Kindeswohl erachtet.
Kommunikation der Eltern ist Voraussetzung für die gemeinsame Sorge!
Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Trennung ist eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern. Anhaltende, tiefgreifende Konflikte können ein Indiz dafür sein, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Allerdings führt nicht jede Meinungsverschiedenheit zwangsläufig zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Gerichte bei einem Dissens der Eltern zunächst prüfen müssen, ob eine Übertragung lediglich eines Teilbereichs der Sorge als milderes Mittel ausreicht. Ein Streit über den Aufenthaltsort der Kinder allein rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Entziehung des gesamten Sorgerechts. Es muss geprüft werden, ob die Eltern in anderen, für das Kind wesentlichen Fragen, weiterhin zu einer gemeinsamen Entscheidungsfindung fähig sind (BVerfG, 01.03.2004 - Az:
1 BvR 738/01).
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