Eine Umgangsbeschränkung i.S.d.
§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB stellt insbesondere auch die Anordnung räumlicher Restriktionen für die Umgangsausübung dar. Selbst eine eher weitläufige Beschränkung der Umgangsausübung auf das (gesamte) Inland wäre im Zweifel als Umgangsbeschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu qualifizieren und an dessen (strengen) Voraussetzungen zu messen.
Es mag bei gerichtlichen Vorgaben zu den räumlichen Modalitäten der Umgangsausübung je nach Fallgestaltung fließende Übergänge zur „bloßen“ Umgangsregelung auf der Grundlage des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB geben; bei einer Vorgabe des hier in Rede stehenden Ausmaßes dürfte die Schwelle zur Umgangsbeschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch überschritten sein. Dann aber müsste (positiv) festgestellt werden, dass ohne die angeordnete Beschränkung eine
Kindeswohlgefährdung vorläge bzw. einträte. Es entspricht nämlich einhelliger Auffassung, dass im Rahmen des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie im Rahmen des § 1666 BGB; im Grunde ist § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB also zu lesen wie ein weiterer Katalogtatbestand des
§ 1666 Abs. 3 BGB. Eine „einfache“ Kindeswohldienlichkeit der angeordneten räumlichen Beschränkung reicht also zur Rechtfertigung der Entscheidung im Zweifel nicht aus.