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Beschwerde gegen Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Beschwerde, die mit Blick auf § 57 Satz 1 FamFG unzulässig ist, weil zwar ein Termin stattgefunden hat, hierbei aber nicht alle (Muss-) Beteiligten einbezogen waren, weshalb im Ergebnis keine mündliche Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 (Nr. 1) FamFG stattgefunden hat, kann in einen Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG umgedeutet und das Verfahren auf dieser Grundlage durch das Beschwerdegericht dem Amtsgericht – gerichtskostenneutral – zurückgegeben werden. Auch diejenigen Beteiligten, die den Termin wahrgenommen haben und dort persönlich angehört worden sind (im konkreten Fall die Kindesmutter), sind auf den Weg des § 54 Abs. 2 FamFG verwiesen, wenn und weil andere Beteiligte (im konkreten Fall der Kindesvater) den Termin nicht wahrgenommen haben und zu ihm auch nicht (ordnungsgemäß) geladen worden sind.


OLG Rostock, 29.11.2024 - Az: 10 UF 112/24

ECLI:DE:OLGROST:2024:1129.10UF112.24.00

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