Wird der im Wege der einstweiligen Anordnung bestellte vorläufige
Betreuer bei
Einrichtung der Betreuung in der Hauptsache nicht auch zum Betreuer bestellt, steht dem vorläufigen Betreuer gegen die „Entlassung“ keine Beschwerdebefugnis zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht daraus, dass die ehemals vorläufige Betreuerin durch Beschluss vom 12.11.2024 zur vorläufigen Betreuerin bestellt worden ist. Denn hierbei handelte es sich lediglich um eine im Wege einer einstweiligen Anordnung getroffene vorläufige Maßnahme. Deren Geltungsdauer und damit auch die der ehemals vorläufigen Betreuerin hierdurch eingeräumte Rechtsposition war gemäß
§ 56 Abs. 1 FamFG von vornherein bis zum Erlass einer endgültigen Regelung begrenzt. Diese der ehemals vorläufigen Betreuerin eingeräumte subjektive Rechtsposition vermag indes keine, zu einer Beschwer führende subjektive Rechtsbetroffenheit im Rahmen eines späteren Hauptsacheverfahrens zu begründen. Insofern greifen die Grundsätze des BGH zur Beschwerdebefugnis des Betreuers gegen seine „Entlassung“ im Falle der Verlängerung der Betreuung und Bestellung eines anderen Betreuers nicht.
Die Beschwerde ist auch nicht vor dem Hintergrund zulässig, dass der Betroffene die ehemals vorläufige Betreuerin mit der Erhebung der Beschwerde beauftragt hat. Hieraus ergibt sich keine Beschwerdebefugnis für die ehemals vorläufige Betreuerin, die die Beschwerde in eigenem Namen und nicht im Namen des Betroffenen erklärt hat. Soweit die Beschwerde so auszulegen wäre, dass die ehemals vorläufige Betreuerin sie im Namen des Betroffenen erhoben hat, wäre die Beschwerde unzulässig. Denn mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.03.2025, der bereits wirksam geworden ist, ist der Beschluss vom 12.11.2024 außer Kraft getreten mit der Folge, dass sie keine Erklärungen namens des Betroffenen mehr abgeben konnte. Weiterhin kann auch die Erklärung des Betroffenen, dass die Beschwerde ganz in seinem Sinne sei und er allen Ausführungen der ehemals vorläufigen Betreuerin zustimme, nicht als eigene Beschwerdeerklärung des Betroffenen verstanden werden.