Die Bestellung eines
Verfahrenspflegers ist in der Regel erforderlich, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden
Betreuung ergehen soll. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann daher in einem solchen Fall nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht nicht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen einsteigt.
Da die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich ist, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung erfolgen soll, hat das Gericht in einem solchen Fall seine Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, zu begründen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der 67-jährige Betroffene, der seit dem Jahr 2018 im Maßregelvollzug untergebracht ist, leidet an einer weitgehend chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Wahnerleben. Für ihn ist deshalb ein
Betreuer mit dem
Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt.
Der Betroffene hat beantragt, die Betreuung
aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.
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