Im Verfahren betreffend die Prüfung der Aufhebung einer
Betreuung oder eines
Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des
§ 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an BGH, 29.06.2011 - Az:
XII ZB 19/11).
Einen Antrag oder eine Anregung auf Aufhebung der Betreuung kann das Gericht nur unter Beachtung der für das Betreuungsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften der §§
272 bis
277 FamFG - in Verbindung mit den Regelungen des allgemeinen Teils - ablehnen. Dabei wird auch im Aufhebungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu prüfen sein, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt. Dies ist vorliegend der Fall gewesen, zumal sich das Gericht bei seinen Ermittlungen nicht einmal auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des in den Vorverfahren tätig gewesenen Sachverständigen beschränkt, sondern eine umfassende Neubegutachtung des Betroffenen durch eine andere psychiatrische Sachverständige angeordnet hat.
Das Beschwerdegericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorliegen.
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