Wird im Verfahren gemäß § 1908b Abs. 3 BGB, der im vorliegenden
Betreuungsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift, die Entlassung des
Betreuers abgelehnt, richtet sich die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGH, 06.03.1996 - Az: XII ZB 7/96; BayObLG, 31.08.1995 - Az: 3Z BR 239/95). Beschwerdeberechtigt sind die Betreute, der Betreuer und die
Verfahrenspflegerin. Dritte haben kein Beschwerderecht (vgl. BayObLG, 17.11.1997 - Az:
3Z BR 86/97). Das gilt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Kinder oder sonstige nahe Angehörige der Betreuten, selbst wenn sie vortragen, dass sie bei Bestellung des Betreuers entgegen den Grundsätzen des § 1897 Abs. 5 übergangen worden sind und ihr Verlangen, den Betreuer zu entlassen und sie selbst zu bestellen, abgewiesen wurde (vgl. BGH, 06.03.1996 - Az: XII ZB 7/96; OLG Düsseldorf, 14.11.1994 - Az:
3 Wx 494/94). Eine Beschwerdeberechtigung kann auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG hergeleitet werden.
§ 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB räumt der
ehrenamtlichen Betreuung bewusst der Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung ein, um die Bestellung überqualifizierter Betreuer zu vermeiden und die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten zu schonen (vgl. OLG Jena, 18.09.2000 - Az: 6 W 489/00). Daraus folgt nicht zwingend, dass ein
Berufsbetreuer entlassen werden muss, wenn eine ehrenamtlich tätige Person zur Führung der Betreuung bereit ist.
Nach § 1908b Abs. 3 BGB kann das
Vormundschaftsgericht den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person als neuen Betreuer vorschlägt. Dem Wortlaut der Vorschrift nach muss der Betreute eine bestimmte Person benennen; eine Personenmehrheit zur Auswahl des Gerichts entspricht dem nicht.
Dabei ermittelt das Vormundschaftsgericht, ob der Wunsch ernsthaft ist, der Vorgeschlagene „gleich geeignet“ ist, ob er zur Übernahme bereit ist, ob gegebenenfalls die Einwilligung des Anstellungsträgers im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegt, ob Hinderungsgründe gesetzlicher Art bestehen und ob Hinderungsgründe ähnlich denen des § 1897 Abs. 5 BGB (Gefahr von Interessenskonflikten) bestehen, die dem Wohl des Betreuten abträglich sein können.
Der
Wunsch der Betreuten kann unberücksichtigt bleiben, wenn der Einfluss eines Dritten festgestellt ist und der den Einfluss ausübende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat.