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Zahlung von Mindestunterhalt und die Einwendungen des Unterhaltspflichtigen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Gemäß § 256 S. 1 FamFG können mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG nur geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer sie ordnungsgemäß in der ersten Instanz vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat. Wird das Rechtsmittel auf solche Anfechtungsgründe gestützt, ist es zulässig.

Dementsprechend ist der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit zulässig, wenn dieser nach §§ 252 Abs. 2 und 3 FamFG rechtzeitig und in zulässiger Weise vorgebracht wurde.

Dem steht nicht entgegen, dass kein konkreter Betrag benannt wurde, zu dessen Leistung der Unterhaltspflichtige bereit sei und sich insoweit zur Erfüllung verpflichtet. Der Antragsgegner kann als Unterhaltspflichtiger auch die Erklärung abgeben, keinen Unterhalt zahlen zu wollen, etwa weil er insgesamt leistungsunfähig sei. Die Erklärung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen und nach §§ 133, 157 BGB entsprechend ausgelegt werden, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, in welchem Umfang der Antragsgegner die Unterhaltsforderung gegen sich gelten lassen will.

Der Antragsgegner hat vorliegend in seinem Schreiben ausdrücklich erklärt, in seiner aktuellen Situation „keinen monatlichen Betrag zahlen“ zu können; es sei ihm „nicht möglich jegliche Unterhaltsbeträge zu zahlen“. Diese Erklärung ist im Hinblick auf seine lückenlos belegten Einkommensverhältnisse eindeutig. Sie bedeutet, dass der Antragsgegner keinen Unterhalt zahlen kann. Ihm die Erklärung abzuverlangen, dass er null Euro zu zahlen bereit sei und sich hierzu verpflichte, um seinen Einwand berücksichtigungsfähig zu machen, wäre bedenkliche, leere Förmelei.

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