Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDie Regelung des
§ 1612b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des
Kindergeldes unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der
Regelbetrag-Verordnung zu leisten, ist verfassungsgemäß.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend hat die für die Abänderung von Unterhaltstiteln im vereinfachten Verfahren zuständige Rechtspflegerin den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg dahin abgeändert, daß auf den Unterhalt Kindergeld nicht angerechnet wird, weil der vom Antragsgegner zu zahlende Unterhaltsbetrag für sein minderjähriges Kind weniger als 135% des jeweiligen Regelbetrages nach
§ 1 der Regelbetrag-VO beträgt (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht deshalb unrichtig, weil es mit § 1612 b Abs. 5 BGB eine verfassungswidrige Norm angewandt hat, wie der Antragsgegner meint. Der Senat hält die Bestimmung für verfassungsgemäß.
Nach § 1612 b Abs. 5 BGB hat der Antragsgegner als Barunterhaltspflichtiger den ihm nach § 1612 b Abs. 2 BGB zur Hälfte zustehenden Anteil am Kindergeld für den
Unterhalt seines minderjährigen Kindes einzusetzen, wenn er außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach § 1 der Regelbetrag-VO zu zahlen. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass der Barunterhaltspflichtige für den für die Existenz des Kindes erforderlichen Barbetrag, der etwa 135 % des Regelbetrages entspricht, aufkommen soll.
Im Grunde ist die gesetzliche Regelung nur insoweit neu als sie die Messlatte, ab welcher der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes als gesichert gilt, auf 135 % des Regelbetrages festlegt. Soweit das Gesetz hierfür dem Barunterhaltspflichtigen den Einsatz seines Anteils am Kindergeld zumutet, normiert es nur die herrschende Rechtsprechung. Danach hatte der Unterhaltsschuldner im Mangelfall entsprechend
§ 1603 Abs. 2 S. 1, 2 BGB auch seinen Kindergeldanteil zur Sicherung des Barunterhaltes des minderjährigen Kindes einzusetzen.
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