Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDie Düsseldorfer Tabelle dient als unverzichtbarer Maßstab und bundesweite Richtlinie zur Berechnung des
Unterhalts, insbesondere des
Kindesunterhalts. Sie wurde im Jahr 1979 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt und bildet seit Jahrzehnten die Grundlage für die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts.
Obwohl die Düsseldorfer Tabelle selbst keine Gesetzeskraft besitzt, ist sie als allgemeine Richtlinie anzusehen, die eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet. Bundesweit orientieren sich die Familiengerichte bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe an ihr. Sie gibt sowohl Unterhaltspflichtigen als auch Unterhaltsberechtigten einen verlässlichen Überblick darüber, wie viel Unterhalt voraussichtlich zu zahlen ist oder beansprucht werden kann. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.
Änderungen beim Unterhalt ab 01.01.2026
Zum 01. Januar 2026 wird die Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst. Die Anpassung beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.. Gegenüber der Tabelle des Vorjahres sind die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder angehoben worden, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.
Der Mindestunterhalt, der die Basis der Tabelle bildet (erste Einkommensstufe bis 2.100 €), steigt im Jahr 2026 wie folgt an:
- Für Kinder der 1. Altersstufe (0–5 Jahre) steigt der Betrag auf 486 Euro.
- Für Kinder der 2. Altersstufe (6–11 Jahre) steigt der Betrag auf 558 Euro.
- Für Kinder der 3. Altersstufe (12–17 Jahre) steigt der Betrag auf 653 Euro.
- Für volljährige Kinder (ab 18 Jahre) steigt der Satz in der ersten Stufe auf 698 Euro.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1. bis 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Entsprechend dieser Anhebung des Mindestunterhalts steigen auch die Unterhaltsbeträge in den höheren Einkommensgruppen prozentual an. Der Prozentsatz drückt dabei die Steigerung des Richtsatzes gegenüber dem Mindestbedarf aus.
Studierende Kinder
Ebenfalls relevant ist der Bedarfssatz für studierende Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Dieser Betrag liegt bei 990 Euro monatlich. In diesem Satz ist eine Wohnkostenpauschale (Warmmiete) von bis zu 440 Euro enthalten. Wichtig zu wissen: In diesem Bedarfsbetrag sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie keine Studiengebühren enthalten.
Erhöhung des Kindergeldes 2026
Eine signifikante Änderung betrifft das staatliche
Kindergeld: Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259,00 Euro je Kind. Diese Erhöhung wirkt sich direkt auf die Zahlbeträge (den tatsächlichen Überweisungsbetrag) aus, da das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird.
Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 01.01.2026)
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vom Hundertsatz |
Bedarfskontrollbetrag |
| Alle Beträge in Euro |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
- |
- |
| 1. bis 2100 |
486 |
558 |
653 |
698 |
100 |
1.200 / 1.450 |
| 2. 2101 - 2500 |
511 |
586 |
686 |
733 |
105 |
1.750 |
| 3. 2501 - 2900 |
535 |
614 |
719 |
768 |
110 |
1.850 |
| 4. 2901 - 3300 |
559 |
642 |
751 |
803 |
115 |
1.950 |
| 5. 3301 - 3700 |
584 |
670 |
784 |
838 |
120 |
2.050 |
| 6. 3701 - 4100 |
623 |
715 |
836 |
894 |
128 |
2.150 |
| 7. 4101 - 4500 |
661 |
759 |
889 |
950 |
136 |
2.250 |
| 8. 4501 - 4900 |
700 |
804 |
941 |
1.006 |
144 |
2.350 |
| 9. 4901 - 5300 |
739 |
849 |
9937 |
1.061 |
152 |
2.450 |
| 10. 5301 - 5700 |
778 |
893 |
1.045 |
1.117 |
160 |
2.550 |
| 11. 5701 - 6400 |
817 |
938 |
1.098 |
1.173 |
168 |
2.850 |
| 12. 6401 - 7200 |
856 |
983 |
1.150 |
1.229 |
176 |
3.250 |
| 13. 7201 - 8200 |
895 |
1.027 |
1.202 |
1.285 |
184 |
3.750 |
| 14. 8201 - 9700 |
934 |
1.072 |
1.254 |
1.341 |
192 |
4.350 |
| 15. 9701 - 11200 |
972 |
1.116 |
1.306 |
1.396 |
200 |
5.050 |
Düsseldorfer Tabelle und die Anrechnung des Kindergeldes
Ein häufiger Irrtum in der Praxis besteht in der Annahme, die in der oben stehenden Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträge seien identisch mit dem Betrag, der tatsächlich am Monatsende überwiesen werden muss. Die Tabellenwerte stellen lediglich den Bedarfssatz des Kindes dar, noch nicht den Zahlbetrag.
Auf diesen Bedarfssatz ist gemäß
§ 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro. Die Anrechnung erfolgt je nach Alter des Kindes unterschiedlich:
Bei minderjährigen Kindern: Das Kindergeld steht beiden Elternteilen hälftig zu. Der barunterhaltspflichtige Elternteil darf daher die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenbedarf abziehen.
Rechnung: 259 Euro : 2 = 129,50 Euro Abzug.
Bei volljährigen Kindern: Hier wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet.
Rechnung: Volle 259 Euro Abzug.
Die Zahlbetragstabelle 2026
Um die Berechnung zu erleichtern, kann die folgende Zahlbetragstabelle verwendet werden. Diese weist die Beträge aus, die tatsächlich zu zahlen sind (Tabellenbetrag minus Kindergeldanteil).
| Zahlbeträge für den Kindesunterhalt 2026 (gerundet) |
| (Tabellenbetrag abzüglich 1/2 Kindergeld von 129,50 €) |
| Nettoeinkommen |
0-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
ab 18 Jahre (Vollabzug 259€) |
| bis 2.100 € |
356,50 € |
428,50 € |
523,50 € |
439,00 € |
| 2.101 - 2.500 € |
381,50 € |
456,50 € |
556,50 € |
474,00 € |
| 2.501 - 2.900 € |
405,50 € |
484,50 € |
589,50 € |
509,00 € |
| 2.901 - 3.300 € |
429,50 € |
512,50 € |
621,50 € |
544,00 € |
| 3.301 - 3.700 € |
454,50 € |
540,50 € |
654,50 € |
579,00 € |
| 3.701 - 4.100 € |
493,50 € |
585,50 € |
706,50 € |
635,00 € |
| 4.101 - 4.500 € |
531,50 € |
629,50 € |
759,50 € |
691,00 € |
| 4.501 - 4.900 € |
570,50 € |
674,50 € |
811,50 € |
747,00 € |
| 4.901 - 5.300 € |
609,50 € |
719,50 € |
863,50 € |
802,00 € |
| 5.301 - 5.700 € |
648,50 € |
763,50 € |
915,50 € |
858,00 € |
| 5.701 - 6.400 € |
687,50 € |
808,50 € |
968,50 € |
914,00 € |
| 6.401 - 7.200 € |
726,50 € |
853,50 € |
1.020,50 € |
970,00 € |
| 7.201 - 8.200 € |
765,50 € |
897,50 € |
1.072,50 € |
1.026,00 € |
| 8.201 - 9.700 € |
804,50 € |
942,50 € |
1.124,50 € |
1.082,00 € |
| 9.701 - 11.200 € |
842,50 € |
986,50 € |
1.176,50 € |
1.137,00 € |
So wird die Düsseldorfer Tabelle richtig angewendet
Um den korrekten Unterhaltsbedarf zu ermitteln, sind mehrere Faktoren entscheidend. Die Tabelle ist nach dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes gegliedert.
1. Das bereinigte NettoeinkommenDer wichtigste Faktor ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, gemessen am sogenannten bereinigten Nettoeinkommen. Dieser Betrag ist in der Regel nicht identisch mit dem Nettoeinkommen auf der Gehaltsabrechnung. Zur Ermittlung werden vom Nettoeinkommen bestimmte Posten abgezogen, insbesondere berufsbedingte Aufwendungen. Die Gerichte erkennen hierfür oft eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens an.
2. Anzahl der UnterhaltsberechtigtenDie Düsseldorfer Tabelle geht in ihrer Grundstruktur vom Regelfall aus, dass der Unterhaltspflichtige für zwei Personen Unterhalt leistet (z.B. zwei Kinder oder ein Kind und ein Ehegatte).
Weicht die Anzahl der Berechtigten von diesem Regelfall ab, können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen angemessen sein.
Weniger Berechtigte: Besteht eine Unterhaltspflicht für nur eine Person, erfolgt in der Regel eine Höherstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.
Mehr Berechtigte: Besteht eine Unterhaltspflicht für mehr als zwei Personen (z.B. drei Kinder), erfolgt eine Herabstufung in die nächstniedrigere Gruppe.
Diese Anpassungen sollen die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen realitätsnäher abbilden. Eine Herabstufung ist jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch der Mindestbedarf (Stufe 1) unterschritten würde.
3. Der BedarfskontrollbetragDer Bedarfskontrollbetrag (letzte Spalte der Tabelle) soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Er ist nicht mit dem Selbstbehalt identisch. Wird der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt.
Selbstbehalt: Was dem Pflichtigen bleiben muss
Das Unterhaltsrecht soll nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige selbst bedürftig wird. Daher wird ihm ein Betrag zugestanden, der seinen eigenen Lebensunterhalt sichern soll – der sogenannte notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt).
Die Höhe dieses Selbstbehalts ist auch für 2026 konkret beziffert. Er ist gestaffelt, je nachdem, wem gegenüber Unterhalt geschuldet wird.
Gegenüber minderjährigen KindernGegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie volljährigen unverheirateten Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die noch im Haushalt der Eltern leben und zur Schule gehen (privilegierte Volljährige), beträgt der notwendige Eigenbedarf:
- Für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.200 Euro.
- Für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.450 Euro.
Hierin sind bis zu 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der notwendige Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag von 520 Euro übersteigen und nicht unangemessen sind.
Gegenüber anderen BerechtigtenVolljährige Kinder: Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt der angemessene Eigenbedarf mindestens 1.750 Euro monatlich (darin enthalten 650 Euro Warmmiete).
Ehegatten: Der monatliche Eigenbedarf gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Berechtigten beträgt 1.600 Euro (falls erwerbstätig) bzw. 1.475 Euro (falls nicht erwerbstätig).
Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: Hier gelten dieselben Sätze wie beim Ehegattenunterhalt: 1.600 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.475 Euro (nicht erwerbstätig).
Elternunterhalt und Enkelunterhalt: Wichtige Neuerungen 2026
Ein besonderer Fokus der Düsseldorfer Tabelle 2026 liegt auf dem Verwandtenunterhalt. Hier wurden konkrete Zahlen für den angemessenen Selbstbehalt definiert, die sich an der aktuellen Rechtsprechung orientieren.
Unterhalt für Eltern (Elternunterhalt)Wenn Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt leisten müssen, gilt ein erhöhter Selbstbehalt, um den eigenen Lebensstandard zu wahren.
Angemessener Selbstbehalt: Dieser beträgt mindestens 2.650 Euro monatlich (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete).
Einkommensanrechnung: Darüber hinausgehendes Einkommen wird nicht voll abgeschöpft. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben zusätzlich 70 % des Einkommens, das den Selbstbehalt übersteigt.
Ehegatten: Der angemessene Unterhalt des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 2.120 Euro (inkl. 800 Euro Warmmiete).
Unterhalt für Enkel (Großelternhaftung) Auch Großeltern können unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen werden.
Selbstbehalt: Auch hier beträgt der angemessene Selbstbehalt mindestens 2.650 Euro (inkl. 1.000 Euro Warmmiete).
Unterschied zum
Elternunterhalt: Der wesentliche Unterschied liegt in der Verteilung des überschüssigen Einkommens. Beim Enkelunterhalt verbleibt dem Pflichtigen lediglich die Hälfte (50 %) des darüber hinausgehenden Einkommens, nicht 70 %.
Der Mangelfall: Wenn das Geld nicht reicht
Ein Mangelfall tritt ein, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug seines notwendigen Eigenbedarfs nicht ausreicht, um die Unterhaltsansprüche aller gleichrangigen Berechtigten zu erfüllen.
In diesem Fall ist die verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Berechnungsbeispiel aus der Tabelle 2026:Ein Unterhaltspflichtiger (U) hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.750 Euro. Er muss Unterhalt für drei Kinder zahlen: K1 (18 Jahre, privilegiert), K2 (7 Jahre) und K3 (5 Jahre). Das Kindergeld bezieht der andere Elternteil (E).
Verteilungsmasse ermitteln: Einkommen (1.750 €) abzüglich Eigenbedarf (1.450 €) = 300,00 Euro verfügbare Masse.
Einsatzbeträge ermitteln (Tabellenbedarf minus Kindergeldanteil):
K1: 698 € - 259,00 € = 439,00 €
K2: 558 € - 129,50 € = 428,50 €
K3: 486 € - 129,50 € = 356,50 €
Summe der Ansprüche: 1.224,00 €.
Verteilung: Da nur 300 Euro zur Verfügung stehen, aber 1.224 Euro benötigt werden, wird anteilig gekürzt.
Unterhalt K1: (439,00 x 300) : 1.224 = 107,60 Euro
Unterhalt K2: (428,50 x 300) : 1.224 = 105,02 Euro
Unterhalt K3: (356,50 x 300) : 1.224 = 87,38 Euro.
Dieses Beispiel verdeutlicht, wie komplex die Berechnung in Mangelfällen sein kann und dass der volle Tabellenunterhalt dann nicht mehr gewährleistet ist.
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Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (PDF-Format)