Ein Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 19 Abs. 5 SGB XII scheitert, wenn die erforderliche Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zudem setzt der Anspruch eine bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung voraus - diese endet, wenn sich einer der Partner einer neuen Lebensgemeinschaft zuwendet.
Der Sozialhilfeträger kann schuldrechtliche Ansprüche eines Leistungsbeziehers mittels hoheitlichem Verwaltungsakt an sich ziehen. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ermöglicht dem Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den Drittschuldner zu bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Bei dieser schriftlichen Anzeige handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 93 Abs. 3 SGB XII, der als „Überleitung“ oder „Überleitungsanzeige“ bezeichnet wird. Die Überleitung führt - den Rechtsfolgen nach weitgehend vergleichbar mit einer Abtretung nach § 398 BGB - zu einem Gläubigerwechsel.
Während Unterhaltsansprüche nach § 94 SGB XII und Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB XII gesetzlich auf den jeweiligen Sozialhilfeträger übergehen (cessio legis), müssen andere Ansprüche des Leistungsberechtigten oder der Person seiner Bedarfsgemeinschaft mittels Überleitungsanzeige an den Hilfeträger gezogen werden. Hierin besteht der entscheidende Unterschied zum gesetzlichen, gleichsam automatischen Übergang der Unterhalts- oder Schadensersatzforderung, denn mit der Überleitung mittels Verwaltungsakt gehen zahlreiche Risiken und Fehlerquellen einher.
Als Verwaltungsakt ist die Überleitung an eine Reihe formeller und materieller Anforderungen gebunden. Ihr kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage begegnet werden, auch wenn der Widerspruch und die Klage regelmäßig gemäß § 93 Abs. 3 SGB XII keine aufschiebende Wirkung haben. Formell setzt § 93 SGB XII voraus, dass der sachlich und örtlich zuständige Sozialhilfeträger die Leistung erbringt. Dementsprechend gelten die Formerfordernisse der §§ 31 ff. SGB X, insbesondere die Anhörungspflicht.
Der Forderungsübergang wird bewirkt durch „schriftliche Anzeige an den anderen“. Die Wirksamkeit richtet sich nach den §§ 39 ff. SGB X - erst mit Bekanntgabe an den Drittschuldner wird die Überleitungsanzeige wirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine förmliche Zustellung ist zwar nicht erforderlich, aus Beweisgründen aber zweckmäßig. Die Überleitung wird als Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X demgegenüber, für den sie bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie bekannt gegeben worden ist, § 37 SGB X. Die Überleitung ist sowohl dem Leistungsberechtigten als auch dem Dritten gegenüber bekannt zu geben.
Der Sozialhilfeträger kann schuldrechtliche Ansprüche eines Leistungsbeziehers mittels hoheitlichem Verwaltungsakt an sich ziehen. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ermöglicht dem Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den Drittschuldner zu bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Bei dieser schriftlichen Anzeige handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 93 Abs. 3 SGB XII, der als „Überleitung“ oder „Überleitungsanzeige“ bezeichnet wird. Die Überleitung führt - den Rechtsfolgen nach weitgehend vergleichbar mit einer Abtretung nach § 398 BGB - zu einem Gläubigerwechsel.
Während Unterhaltsansprüche nach § 94 SGB XII und Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB XII gesetzlich auf den jeweiligen Sozialhilfeträger übergehen (cessio legis), müssen andere Ansprüche des Leistungsberechtigten oder der Person seiner Bedarfsgemeinschaft mittels Überleitungsanzeige an den Hilfeträger gezogen werden. Hierin besteht der entscheidende Unterschied zum gesetzlichen, gleichsam automatischen Übergang der Unterhalts- oder Schadensersatzforderung, denn mit der Überleitung mittels Verwaltungsakt gehen zahlreiche Risiken und Fehlerquellen einher.
Als Verwaltungsakt ist die Überleitung an eine Reihe formeller und materieller Anforderungen gebunden. Ihr kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage begegnet werden, auch wenn der Widerspruch und die Klage regelmäßig gemäß § 93 Abs. 3 SGB XII keine aufschiebende Wirkung haben. Formell setzt § 93 SGB XII voraus, dass der sachlich und örtlich zuständige Sozialhilfeträger die Leistung erbringt. Dementsprechend gelten die Formerfordernisse der §§ 31 ff. SGB X, insbesondere die Anhörungspflicht.
Der Forderungsübergang wird bewirkt durch „schriftliche Anzeige an den anderen“. Die Wirksamkeit richtet sich nach den §§ 39 ff. SGB X - erst mit Bekanntgabe an den Drittschuldner wird die Überleitungsanzeige wirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine förmliche Zustellung ist zwar nicht erforderlich, aus Beweisgründen aber zweckmäßig. Die Überleitung wird als Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X demgegenüber, für den sie bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie bekannt gegeben worden ist, § 37 SGB X. Die Überleitung ist sowohl dem Leistungsberechtigten als auch dem Dritten gegenüber bekannt zu geben.
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