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Betreuerhonorar: Obdachloseneinrichtung mit Vollversorgung ist ein Heim im Sinne des VBVG

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Obdachloseneinrichtung, die neben Unterkunft eine Vollverpflegung sowie eine umfassende „Rundum“-Versorgung der Bewohner vorhält, ist vergütungsrechtlich als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG einzustufen - mit der Folge, dass für den Berufsbetreuer lediglich ein Stundenkontingent von zwei Stunden monatlich anzusetzen ist. Für die Einordnung als Heim kommt es weder auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen noch auf den vorübergehenden Charakter des Aufenthalts an; entscheidend ist allein eine abstrakte Betrachtung der Einrichtung.

Gemäß § 5 Abs. 3 VBVG sind Heime sämtliche Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Definition ist im Wesentlichen § 1 HeimG nachgebildet, erfährt jedoch eine eigenständige vergütungsrechtliche Bestimmung.

Hintergrund des § 5 VBVG ist es, die Vergütung des Berufsbetreuers nach seinem gesetzlich typisierten Aufwand mithilfe pauschalisierender Stundenansätze vereinfacht bestimmen zu können. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die erstrebte Vereinfachung nicht oder nur unzulänglich erreicht würde, wenn der Begriff eines Aufenthaltes in einem Heim auch solche Wohnformen umfasse, deren Subsumtion unter den Heimbegriff unter Umständen umfängliche Recherche erfordere. Es sei daher sinnvoll, von einem strikten, griffigen und leicht feststellbaren Kriterium auszugehen (vgl. OLG Hamm, 08.06.2010 - Az: 15 Wx 89/10; OLG Hamm, 08.06.2010 - Az: I-15 Wx 89/10 unter Hinweis auf BGH, 23.01.2008 - Az: XII ZB 176/07). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Aufwand des Betreuers sich erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zu Hause oder in einem Heim lebt. Die deutliche Verringerung der anfallenden Betreueraufgaben im Falle eines Heimaufenthalts beruht darauf, dass ein Heim herkömmlicherweise professionell, von einer geschulten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Personal geführt wird.

Angesichts des Gesetzeswortlauts, der allein auf das Vorhalten der Leistungen abstellt, ist eine abstrakte Betrachtungsweise vorzunehmen, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen kommt es nicht an (vgl. OLG Hamm, 08.06.2010 - Az: 15 Wx 89/10; OLG Celle, 07.05.2009 - Az: 17 W 6/09; LG Köln, 07.01.2013 - Az: 1 T 398/12).

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