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Berufsbetreuung im Nebenberuf: Kein Ausschluss von der Vergütung wegen Vollzeitbeschäftigung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer neben einer Vollzeitbeschäftigung in erheblichem Umfang Betreuungen führt, übt diese Tätigkeit als Beruf im Nebenberuf aus und hat nach Art. 12 Abs. 1 GG Anspruch auf Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 BGB. Allein eine Vollzeitbeschäftigung des Betreuers schließt die Qualifikation als Berufsbetreuer nicht aus; eine gegenteilige Auslegung verletzt sowohl die Berufsfreiheit als auch den Gleichheitsgrundsatz.

§ 1836 Abs. 2 BGB räumt dem berufsmäßig tätigen Betreuer einen Vergütungsanspruch ein. Streitig und verfassungsrechtlich bedeutsam ist dabei die Frage, ob eine Person, die bereits in einem Hauptberuf vollzeitbeschäftigt ist und Betreuungen als genehmigte Nebentätigkeit in erheblichem Umfang führt, als Berufsbetreuer im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist. Fachgerichtliche Entscheidungen, die eine Vergütung mit dem Argument versagen, die Betreuungstätigkeit werde lediglich in der Freizeit ausgeübt und stelle keine „eigentliche Berufsausübung“ dar, halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist zunächst Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt die Berufsfreiheit auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Jeder Staatsbürger darf neben einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit jede weitere Tätigkeit, für die er sich als geeignet erachtet, als Beruf ergreifen und ausüben. Die Freiheit zur Berufsausübung ist dabei untrennbar mit dem Recht verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen, einschließlich derjenigen, die die Anspruchsgrundlagen selbst betreffen, sind daher am Maßstab des Art. 12 GG zu messen.

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BVerfG, 13.01.1999 - Az: 1 BvR 1909/95, 1 BvR 1918/95, 1 BvR 1957/95, 1 BvR 2136/95, 1 BvR 2138/95, 1 BvR 487/96, 1 BvR 993/96, 1 BvR 994/96

ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990113.1bvr190995


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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