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Betriebliche Übung trotz Tarifirrtum des Arbeitgebers

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Zahlt ein Arbeitgeber über Jahre hinweg irrtümlich übertarifliche Zuschläge, weil er den Tarifvertrag falsch auslegt, kann hieraus eine betriebliche Übung mit vertraglichem Anspruch des Arbeitnehmers entstehen. Maßgeblich ist nicht, ob der Arbeitgeber tatsächlich einem Irrtum unterlag, sondern ob der Irrtum aus Sicht des Arbeitnehmers erkennbar war.

Betriebliche Übung durch wiederholte Zahlung

Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber können durch die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, insbesondere durch wiederkehrende Zahlungen, begründet werden, wenn der Arbeitnehmer aus diesem Verhalten schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (betriebliche Übung). Ein derartiges Verhalten des Arbeitgebers ist als Vertragsangebot zu werten, das vom Arbeitnehmer regelmäßig stillschweigend angenommen wird, § 151 BGB. Aus einer betrieblichen Übung erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordene Leistung.

Für die Entstehung eines solchen Anspruchs kommt es nicht auf einen etwaigen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers an. Entscheidend ist vielmehr, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, §§ 133, 157 BGB, verstehen musste und durfte. Entstehung und Inhalt einer betrieblichen Übung unterliegen der unbeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Betriebliche Übung auch bei übertariflichen Leistungen möglich?

Eine betriebliche Übung kann grundsätzlich auch hinsichtlich übertariflicher Leistungen sowie übertariflicher Anteile einer im Übrigen tariflich geregelten Leistung entstehen. Voraussetzung ist, dass dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht des Arbeitnehmers der Wille zugrunde liegt, eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen.

Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar irrtümlich glaubte, zu der Zahlung bereits kollektivrechtlich verpflichtet zu sein, trägt nicht der Arbeitgeber. Vielmehr obliegt es der klagenden Partei, die Voraussetzungen des Anspruchs darzulegen. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein. Erst wenn der Arbeitnehmer die Entstehung einer betrieblichen Übung entsprechend dargelegt hat, obliegt es dem Arbeitgeber, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten.

Auswirkungen eines Irrtums des Arbeitgebers

Beruht die jahrelange übertarifliche Zahlung auf einem Irrtum des Arbeitgebers über die tarifliche Berechnungsgrundlage, steht dies der Entstehung einer betrieblichen Übung nicht entgegen, sofern dieser Irrtum für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war. Maßgeblich ist nicht das tatsächliche Vorliegen einer subjektiven Fehlvorstellung bei den für den Arbeitgeber handelnden Personen, sondern allein, ob aus der Sicht des Arbeitnehmers eine solche Fehlvorstellung vorlag und die Zahlung aus dessen Sicht zur Erfüllung tariflicher bzw. sonstiger kollektivrechtlicher Ansprüche erfolgte.

Werden Sonderzuwendungen zum einen über einen längeren Zeitraum hinweg in tariflich korrekt berechneter Höhe gezahlt, zum anderen aber zusätzlich gesondert ausgewiesene Zahlungen in einer nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrags nicht geschuldeten Höhe geleistet, so muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass diese zusätzlichen Leistungen gerade nicht der Erfüllung kollektivrechtlich begründeter Pflichten dienen. Eine gesonderte Ausweisung derartiger Zahlungen unter ausdrücklicher, an die tarifliche Differenzierung anknüpfender Bezeichnung kann aus Sicht des Empfängers nur dahin verstanden werden, dass es sich um eine nach dem Tarifvertrag nicht geschuldete Leistung handelt.

Von diesen Grundsätzen abzugrenzen sind Fallkonstellationen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einem gemeinsamen Irrtum über das Bestehen eines tariflichen Anspruchs unterliegen und die Zahlung von beiden Seiten übereinstimmend als Erfüllung eines vermeintlich bestehenden tarifvertraglichen Anspruchs verstanden wird; in einem solchen Fall kann das Verhalten des Arbeitgebers nicht als Angebot auf eine über den tariflichen Anspruch hinausgehende Leistung verstanden werden (vgl. BAG, 17.03.2010 - Az: 5 AZR 317/09).

Eine unternehmensinterne, dem Arbeitnehmer nicht bekannt gegebene Zuordnung der betreffenden Personalkosten als vermeintlich tarifliche Leistungen ist für die Beurteilung aus der Sicht des Arbeitnehmers unerheblich, wenn sie diesem nicht erkennbar war. Auch die Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung im öffentlichen Dienst, wonach der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig keine übertarifliche Vergütung, sondern nur die tatsächlich geschuldete Leistung gewähren will (vgl. BAG, 20.04.2011 - Az: 4 AZR 368/09; BAG, 24.01.2007 - Az: 4 AZR 28/06), sind auf über Jahre hinweg praktizierte, dem eindeutigen Tarifwortlaut widersprechende Zahlungen nicht ohne Weiteres übertragbar; ein derart über Jahre beibehaltenes Verhalten stellt keine bloße Wissenserklärung mehr dar, sondern hat die rechtliche Verbindlichkeit eines Vertragsangebots.

Rechtsfolge

Liegen die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung vor, entsteht ein vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortführung der Zahlung nach Maßgabe des Arbeitsvertrags, § 611 BGB, in Verbindung mit den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Die Frage, ob daneben die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB vorliegen, ist gesondert zu prüfen und setzt insbesondere eine Anfechtungserklärung sowie deren Unverzüglichkeit, § 121 Abs. 1 BGB, voraus.


BAG, 29.08.2012 - Az: 10 AZR 571/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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