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Kann der Arbeitgeber ohne Änderungskündigung nach jahrelanger Zahlung Zuschüsse streichen?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Zahlt ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum regelmäßig freiwillige Zuschüsse wie Fahrtkosten- oder Essensgeldzuschuss, kann hieraus eine betriebliche Übung entstehen, die Bestandteil des Arbeitsvertrages wird. Eine einseitige Einstellung dieser Zahlungen - etwa aus wirtschaftlichen Gründen - ist dann nur im Wege einer Änderungskündigung oder eines wirksam vereinbarten Widerrufsvorbehalts möglich.

Zuschüsse als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten neben dem laufenden Arbeitsentgelt zusätzliche Leistungen wie einen Fahrtkostenzuschuss oder einen Zuschuss zum Mittagessen, handelt es sich hierbei zunächst regelmäßig um freiwillige, nicht tarifvertraglich oder gesetzlich geschuldete Zahlungen. Werden derartige Leistungen jedoch über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos und regelmäßig erbracht, kann sich hieraus eine betriebliche Übung entwickeln. Diese führt dazu, dass die ursprünglich freiwillige Leistung zum Bestandteil des Arbeitsvertrages wird und der Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Fortzahlung erwirbt.

Vorliegend hatte die Klägerin die betreffenden Zuschüsse zum Fahrtgeld und zum Mittagessen über einen Zeitraum von vier Jahren erhalten, ohne dass der Arbeitgeber sich hierbei einen Widerruf vorbehalten oder die Leistung erkennbar befristet hätte. Aus dieser langjährigen, unbeanstandeten Zahlungspraxis ergibt sich eine schutzwürdige Vertrauensposition des Arbeitnehmers, die zu einer entsprechenden vertraglichen Bindung des Arbeitgebers führt.

Wie kann eine derartige Zahlungspflicht wieder entfallen?

Eine einmal durch betriebliche Übung entstandene Zahlungspflicht kann nicht einseitig durch bloße Erklärung des Arbeitgebers beseitigt werden, auch nicht unter Berufung auf wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betriebs. Erforderlich ist vielmehr entweder ein wirksam vereinbarter und hinreichend bestimmter Widerrufsvorbehalt, der von vornherein Bestandteil der Zusage gewesen sein müsste, oder der Ausspruch einer Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber die Vertragsbedingungen unter Einhaltung der hierfür geltenden Fristen und Voraussetzungen einseitig abändern kann. Fehlt es an einem solchen Instrument, bleibt der Arbeitgeber an die durch betriebliche Übung begründete Verpflichtung gebunden, unabhängig davon, aus welchen wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen er die Zahlung einstellen möchte.


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ArbG Frankfurt/Main, 13.02.2003 - Az: 9 Ca 5464/02

ECLI:DE:ARBGFFM:2003:0213.9CA5464.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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