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Überlastquote bei Altersteilzeit: Auch Nicht-Gewerkschafter zählen mit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei der Berechnung einer tariflichen Überlastquote für Altersteilzeitansprüche sind auch Arbeitnehmer einzubeziehen, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfallen, sofern sie von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht haben. Dies gilt ebenso für Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitverträge auf anderer Rechtsgrundlage als dem einschlägigen Tarifvertrag beruhen. Ein tariflicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags besteht daher nicht, wenn die so berechnete Quote erreicht ist.

Anspruchsgrundlage und Ausschlusstatbestand im Altersteilzeitrecht

Tarifverträge zur Altersteilzeit können Arbeitnehmern, die die tariflichen Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags einräumen. Solche Ansprüche stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt betrieblicher Kapazitätsgrenzen, die durch sogenannte Überlastquoten abgesichert werden. Eine Überlastquote schließt den individuellen Anspruch aus, wenn und solange ein bestimmter Prozentsatz der Belegschaft des jeweiligen Betriebs bereits von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch macht. Zweck einer solchen Regelung ist es, die betriebliche Funktionsfähigkeit zu erhalten und eine übermäßige gleichzeitige Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu verhindern.

Wie ist der Kreis der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer bei der Überlastquote zu bestimmen?

Streitentscheidend ist regelmäßig, welcher Personenkreis bei der Berechnung der Überlastquote heranzuziehen ist. In Betracht kommt einerseits eine enge Auslegung, nach der nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die dem persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags unterfallen, etwa weil sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Andererseits kann die Auslegung der tariflichen Regelung ergeben, dass sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs einzubeziehen sind, die tatsächlich von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen, unabhängig davon, ob sie dem tariflichen Geltungsbereich unterfallen und unabhängig von der Rechtsgrundlage des jeweiligen Altersteilzeitvertrags.

Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann danach ergeben, dass auch Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bei der Berechnung, ob eine Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind. Maßgeblich hierfür ist der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck der jeweiligen tariflichen Überlastquotenregelung, die typischerweise auf die betriebliche Gesamtbelastung durch Altersteilzeit abstellt und nicht auf die tarifliche Bindung der einzelnen Arbeitnehmer.

Bedeutung für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen außerhalb des Tarifvertrags

Für die Berechnung der Überlastquote kommt es ferner nicht darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage der jeweilige Altersteilzeitvertrag der übrigen Arbeitnehmer beruht. Auch Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitverträge nicht auf dem einschlägigen Haustarifvertrag, sondern auf anderer vertraglicher oder tariflicher Grundlage geschlossen wurden, sind in die Berechnung einzubeziehen, sofern die Auslegung der Überlastquotenregelung dies ergibt.

Rechtsfolge bei Erfüllung der Überlastquote

Ist die tarifliche Überlastquote nach diesen Maßstäben erreicht, entfällt der individuelle Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, solange die Quote nicht wieder unterschritten wird. Der Ausschlusstatbestand wirkt somit unabhängig davon, ob der einzelne anspruchstellende Arbeitnehmer selbst dem tariflichen Geltungsbereich unterfällt; entscheidend ist allein das Erreichen der betriebsbezogenen Quote unter Einbeziehung aller genannten Personengruppen.

Im zu entscheidenden Fall erfüllte der Arbeitnehmer die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen eines Altersteilzeit-Haustarifvertrags und begehrte den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Der Arbeitgeber hatte den Antrag unter Berufung auf die tariflich geregelte Überlastquote abgelehnt. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, bei der Berechnung der Quote seien ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder zu berücksichtigen, nicht hingegen Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs. Die Revision blieb ohne Erfolg, da die Überlastquote nach Auslegung der einschlägigen tariflichen Bestimmungen auch unter Einbeziehung der Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags sowie der Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen auf anderer Rechtsgrundlage erfüllt war.


BAG, 25.08.2026 - Az: 9 AZR 162/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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