Rechtsgrundlage für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ist die in Art. 9 Abs.3 GG garantierte Koalitionsfreiheit. Man versteht darunter das jedermann eingeräumte Recht, nach freier Entscheidung einem Berufsverband (= Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft) beizutreten (positive Koalitionsfreiheit) oder den Beitritt zu unterlassen (negative Koalitionsfreiheit.). Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Damit verbunden ist die Betätigungsfreiheit für Koalitionen, insbesondere die Tariffähigkeit.
Tariffähigkeit
Tariffähigkeit einer Koalition wird anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Koalitionsreinheit: die Vereinigung darf nur eine Tarifseite repräsentieren
Freiwilligkeit des Zusammenschlusses auf korporativer Grundlage
Öffentlich-rechtl. Verbände scheiden daher aus (Ausnahme nach HandwO: Innungen und Innungsverbände)
Eine wirtschaftliche Zielrichtung muss mindestens auch verfolgt werden
Dauerhaftigkeit der Vereinigung: Spontane Zusammenschlüsse mit dem Ziel, einen Arbeitskampf zu führen, reichen nicht aus.
Unabhängigkeit gegenüber staatlichen, parteipolitischen oder kirchlichen Weisungen
Arbeitskampfbereitschaft mit dem Bekenntnis zum Abschluss von Tarifverträgen und zur Schlichtung; diese Voraussetzung muss bei Vereinigungen von Beamten nicht erfüllt sein, weil ihnen kein Streikrecht zusteht
Überbetriebliche Organisation; Ausnahme für Spezialbetriebe, die ganze Wirtschaftszweige umfassen (z.B. Dt. Bahn AG). Allerdings sind auf der Arbeitgeber-Seite auch einzelne Betrieb tariffähig (§ 2 TVG).
Organisationsprinzipien der Koalitionen
Industrieverbandsprinzip: für einen bestimmten Industriezweig ist jeweils ein Arbeitgeber-Verband und eine Gewerkschaft zuständig (Ausnahme: DAG).
Regionalverbandsprinzip. Spitzenverbände sind die Bundesvereinigung der deutschen. Arbeitgeberverbände und der DGB + DAG.
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