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Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Ausschluss des Klägers als Werkstudent aus dem persönlichen Geltungsbereich des E T V 1995 und des MTV 1991 nicht wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass die Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz gern. Art. 3 Abs. 1 GG gebunden seien und deshalb auch die Herausnahme der Werkstudenten aus dem persönlichen Anwendungsbereich des ETV 1995 und des MTV 1991 daran gemessen werden müsse. Diese tarifliche Regelung sei wegen fehlender sachlicher Gründe gleichheitswidrig und somit nichtig, so dass die Tarifverträge auf Grund der beiderseitigen Tarifbindung unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis der Parteien gälten.

Dem ist nur insoweit zu folgen, als im vorliegenden Fall der Ausschluss der Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der in Rede stehenden Tarifverträge nur dann rechtsunwirksam wäre, wenn darin ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG läge. Ein Verstoß gegen andere Verfassungsnormen kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig bestehen zwingende Normen höherrangigen einfachen Rechts, aus denen die Rechtsunwirksamkeit des Ausschlusses der Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der in Rede stehenden Tarifverträge zu folgern sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass darin eine gegen § 2 BeschFG verstoßende Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten liegen könnte.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verstößt die Herausnahme der Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Frage, ob und inwieweit Tarifverträge an die Grundrechte gebunden sind, kann nicht für alle Fallgestaltungen und alle Grundrechte gleichermaßen beantwortet werden. Dazu werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten.

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Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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