Die Philipps-Universität Marburg kann die Maskenpflicht an der Universität nicht unter anderem auf Unfallsverhütungsvorschriften des Sozialgesetzbuches stützen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Seit dem 12. April gilt an der Uni Marburg eine Allgemeinverfügung, nach der in den Gebäuden der Universität Maskenpflicht besteht. Ausnahmen gab es nur an festen Sitzplätzen mit Mindestabstand und ausreichender Lüftung.
Dagegen wandte sich ein Student.
Die Universität stützte ihre Allgemeinverfügung auf Normen des Infektionsschutzgesetzes sowie des 7. Sozialgesetzbuches (SGB VII), insbesondere auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VII.
Diese Norm betrifft Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsverfahren – und berechtigt daher nur den Unfallversicherungsträger. Dieser sei im Verhältnis zu den Studierenden aber die Unfallkasse Hessen und nicht die Uni selbst, sodass sich die Uni Marburg hinsichtlich der Maskenpflicht nicht auf diese Norm stützen kann.
Auch die bundesrechtlichen Normen zum Infektionsschutz sehen keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage mehr vor. Vielmehr ist dort eine Beschränkung der Maskenpflicht auf bestimmte Bereiche vorgesehen, zu denen die Universitätsgebäude gerade nicht zählten.
Möglicherweise hätte die Uni Marburg die Maskenpflicht auf das Hausrecht des Universitätspräsidenten stützen können. Ob dies rechtmäßig wäre, ließ das Gericht aber ausdrücklich offen. Ein Wechsel auf diese Ermächtigungsgrundlage sei nicht möglich gewesen, da dadurch das ganze Wesen der Allgemeinverfügung geändert worden wäre.
Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts gilt aktuell
nur zwischen dem Antragsteller und der Universität.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.