Die Teilnahme eines Schülers am Unterricht, der nicht getestet ist und keine Maske trägt, kann zwar eine abstrakte, nicht aber die in der Vorschrift vorausgesetzte konkrete Gefahr für seine Mitschüler und Lehrer begründen.
Denn allein aus dem Umstand, dass ein Schüler keinen aktuellen negativen Test vorweisen kann, kann nicht auf das Vorliegen einer Infektion geschlossen werden. Hinzu kommt, dass es sich bei den gefahrbegründenden Umständen auch nicht um solche handelt, über die ein amtsärztliches Gutachten Aufschluss geben könnte. Dies führt nicht dazu, dass ein Ausschluss vom Unterricht ohne amtsärztliches Gutachten möglich ist, sondern es zeigt auf, dass die Vorschrift solche Gefährdungslagen nicht regelt, sondern vielmehr auf konkrete Gefahren abstellt, die in der durch eine ärztliche Untersuchung feststellbaren gesundheitlichen oder psychischen Verfassung des Schülers begründet liegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das von der Antragstellerin der Sache nach verfolgte Begehren war darauf gerichtet, den Präsenzunterricht ohne Maske und ohne die nach der Coronabetreuungsverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung vom 23. Mai 2021 (GV. NRW. 2021 S. 439), zuletzt geändert durch Art. 2 der Änderungsverordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. 2021 S. 544) – im Folgenden CoronaBetrVO a. F. – vorgesehene regelmäßige Teilnahme an Coronatests besuchen zu dürfen. Dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren (auch) so ausgelegt hat, dass es darauf gerichtet war, zu klären, dass der Teilnahme der Antragstellerin am Präsenzunterricht nicht sofort vollziehbare Schulausschlüsse entgegenstehen, ist nicht zu beanstanden (a.). Dass die Antragstellerin bei einer solchen Auslegung ihres Antrags nach Annahme des Verwaltungsgerichts trotz stattgebender Entscheidung nicht wie von ihr begehrt ohne Maske und regelmäßige Tests am Unterricht teilnehmen konnte, führt nicht zu einem Erfolg der vom Antragsgegner eingelegten Beschwerde (b.).
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