Durch eine COVID-19 Impfung hätte (im Zeitraum Dezember 2021) eine Corona-infizierte Person eine Absonderung (welche nach der baden-württembergischen Corona-VO Absonderung vom 30.10.2021 bereits aufgrund der bloßen Infektion zu erfolgen hatte) nicht im Sinne des § 56 Abs 1 S 4 IfSG vermeiden können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Entschädigungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mitarbeiter im Antragszeitraum an COVID-19 (nicht
arbeitsunfähig) erkrankt bzw. nicht geimpft war.
1. Die Erkrankung des Mitarbeiters an COVID-19 – soweit sie, wie hier, im maßgeblichen Antragszeitraum keine Arbeitsunfähigkeit begründet hat – steht einer Entschädigung nicht entgegen. Soweit der Beklagte sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 31.01.1972 - Az: III ZR 209/67) beruft, wonach „kranken“ (d.h. auch nicht arbeitsunfähig erkrankten) Personen die Entschädigung gemäß § 49 Bundesseuchengesetz nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm nicht zustehe, gilt dies für § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung gerade nicht (mehr). Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 (BGBl. I 370, „EpLaFoG“) hat der Gesetzgeber die Konzeption von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG grundlegend geändert. Seitdem können nach dieser Norm sämtliche Personen anspruchsberechtigt sein, unabhängig von ihrer infektionsschutzrechtlichen Einordnung. Folglich sind seitdem neben Ausscheidern, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtigen auch Kranke erfasst, wie die Ausschussempfehlung zum Entwurf des EpLaFoG ausdrücklich ausführt.
2. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 unter anderem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
a) Eine öffentliche Empfehlung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG für eine COVID-19-Impfung lag im maßgeblichen Zeitraum der Absonderung vor. Nach § 20 Abs. 3 IfSG sollen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen. In Baden-Württemberg werden in diesem Sinne Schutzimpfungen empfohlen, wenn sie von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch - Institut empfohlen und im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch - Instituts veröffentlich werden. Dies ist hinsichtlich der Impfung gegen COVID-19 in der Ausgabe 2/2021 des Epidemiologischen Bulletins vom 14.01.2021 erfolgt.
b) Der Kläger hätte eine Absonderung durch eine COVID-Impfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG jedoch nicht vermeiden können.
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