Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte der Nachweis einer Masernschutzimpfung oder einer bestehenden Immunität vorzulegen. Ohne diesen Nachweis greift das gesetzliche Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Einrichtung besteht daher nicht.
Religiöse Einwände der Eltern gegen die verfügbaren Impfstoffe führen nicht zu einer Einschränkung dieser Nachweispflicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2022 (Az.:
1 BvR 469/20 u.a.) die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bestätigt. Es betonte, dass die Impfung in erster Linie dem Schutz der betroffenen Kinder selbst sowie dem Schutz Dritter dient und daher mit dem
Kindeswohl im Einklang steht.
Individuelle religiöse Überzeugungen, auch wenn sie sich auf die Herstellungsmethoden der Impfstoffe beziehen, vermögen die gesetzliche Pflicht nicht aufzuheben. Maßgeblich ist das Kindeswohl, das nach fachgerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig durch die Einhaltung der Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission gewahrt wird. Ein Vorrang religiöser Elternrechte besteht insoweit nicht.