Das Elterngeld, das ein behindertes Kind, für das Kindergeld begehrt wird, wegen der Betreuung und Erziehung seines eigenen Kindes erhält, gehört in vollem Umfang zu den Bezügen, die zur Abdeckung des Grundbedarfs des behinderten Kindes geeignet sind.
Bei der Prüfung der (Un-)Fähigkeit eines behinderten Kindes, sich selbst zu unterhalten, sind sämtliche Bezüge, die der Deckung des Grundbedarfs und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs dienen, einzubeziehen. Hierzu zählen insbesondere Blindengeld, Leistungen nach dem SGB II sowie Elterngeldzahlungen, die ein behindertes Kind wegen der Betreuung und Erziehung eigener Kinder erhält. Das Elterngeld ist dabei unabhängig von besonderen Höchstbeträgen oder Anrechnungsregelungen für Sozialleistungen vollständig zu berücksichtigen, da der Anspruch auf Kindergeld originär dem Kindergeldberechtigten zusteht und nicht dem Kind, das selbst Elterngeld erhält.
Ein Kind ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten Lebensbedarf – bestehend aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf – nicht decken kann. Der Grundbedarf richtet sich nach dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) und betrug in den Streitjahren monatlich 667 €. Für die Beurteilung der Unterhaltsfähigkeit ist die tatsächliche monatliche Einkommens- und Bezugsentwicklung maßgeblich. Die Prüfung muss für jeden Monat des relevanten Zeitraums einzeln erfolgen.
Bei der Prüfung der (Un-)Fähigkeit eines behinderten Kindes, sich selbst zu unterhalten, sind sämtliche Bezüge, die der Deckung des Grundbedarfs und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs dienen, einzubeziehen. Hierzu zählen insbesondere Blindengeld, Leistungen nach dem SGB II sowie Elterngeldzahlungen, die ein behindertes Kind wegen der Betreuung und Erziehung eigener Kinder erhält. Das Elterngeld ist dabei unabhängig von besonderen Höchstbeträgen oder Anrechnungsregelungen für Sozialleistungen vollständig zu berücksichtigen, da der Anspruch auf Kindergeld originär dem Kindergeldberechtigten zusteht und nicht dem Kind, das selbst Elterngeld erhält.
Ein Kind ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten Lebensbedarf – bestehend aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf – nicht decken kann. Der Grundbedarf richtet sich nach dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) und betrug in den Streitjahren monatlich 667 €. Für die Beurteilung der Unterhaltsfähigkeit ist die tatsächliche monatliche Einkommens- und Bezugsentwicklung maßgeblich. Die Prüfung muss für jeden Monat des relevanten Zeitraums einzeln erfolgen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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