Ist ein 21 Jahre altes Kind arbeitslos und kann daher nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen, so besteht dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn eine Behinderung des Kindes in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Indiz kann der Behinderungsgrad oder auch der Umstand, dass die Agentur für Arbeit überhaupt keine Stellen vermitteln kann, sein.
BFH, 19.11.2008 - Az: III R 105/07
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