Schaffen Sie Klarheit über den Unterhalt mit einer ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDie Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg (Stand: 01.01.2026) dienen als Orientierungshilfe zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts für den Regelfall. Die Leitlinien dienen dem Zweck, die Rechtsprechung der Senate zu vereinheitlichen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
Das Tabellenwerk der
Düsseldorfer Tabelle ist verlinkt. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen.
1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
Darüberhinausgehende Einnahmen aus Überstunden oder Zusatzarbeit sind aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) nach Billigkeit anzurechnen.
1.4 Spesen und Auslösungen werden pauschal zu einem Drittel dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.
1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist in der Regel der durchschnittliche Gewinn der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde zu legen.
Für zurückliegende Zeiträume ist auf die Einkünfte des entsprechenden Jahres abzustellen.
Privatentnahmen können unter Umständen Indizcharakter für die Feststellung der für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel haben.
1.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ergeben sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Kosten einschließlich Finanzierungsaufwand (Zins und Tilgung). Für Gebäude ist in der Regel keine Abschreibung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.
1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen Monate umzulegen. Eine Fortschreibung für nachfolgende Jahre setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert bleiben.
Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht.
1.8 Sonstige Einnahmen sind z. B. Trinkgelder.
2. Sozialleistungen
2.1 Einkommen sind Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III) und sonstige Lohnersatzleistungen nach dem SGB III (wie Übergangs-, Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld) sowie Krankengeld.
2.2 Bürgergeld und andere Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II kein Einkommen, es sei denn, die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig; nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen.
2.3 Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.4 BAföG-Leistungen sind, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, Einkommen mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.
2.5 Elterngeld ist Einkommen nach Maßgabe von § 11 BEEG.
2.6 Renten wegen teilweiser oder vollständiger Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 43 SGB VI, 56 SGB VII) sind Einkommen.
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen sind Einkommen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; §§ 1610a, 1578a BGB sind zu beachten.
2.8 Bei der Pflegeperson ist der Anteil des an sie weitergeleiteten Pflegegeldes Einkommen, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nur in den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 6 S. 2 SGB XI.
2.9 In der Regel sind Bezüge nach §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt Einkommen, nicht aber beim Ehegattenunterhalt.
2.10 Kein Einkommen ist die sonstige Sozialhilfe nach dem SGB XII; die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (Ziffer 2.2).
2.11 Kein Einkommen sind Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz.
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (Ziffer 14).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers (z. B. Firmenwagen, kostenlose oder verbilligte Wohnung, unentgeltliche Verpflegung) sind Einkommen, soweit sie – ggf. nach § 287 ZPO zu schätzende – entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
Die für Firmenwagen steuerlich in Ansatz gebrachten Bruttobeträge i.H.v. in der Regel 1 % des Bruttolistenpreises können einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils bieten.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, notwendige Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
In diesem Rahmen sind die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen.
Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert).
Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, etwa bei Zustellung des Scheidungsantrags, in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist stets auf den angemessenen Wohnwert abzustellen.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so kann hierfür ein Einkommen angesetzt werden.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z. B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind in der Regel nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
9.1 Einkommen sind auch auf Grund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte. Gegenüber minderjährigen und diesen gleich gestellten volljährigen (privilegierten) Kindern ist die Obliegenheit nach Maßgabe des § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert, wenn kein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.
Im Einzelfall kann diese auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit umfassen.
9.2 Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung bei der Agentur für Arbeit hinausgehende Erwerbsbemühungen im Einzelnen darzulegen und zu belegen. Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen nur im Ausnahmefall entbehrlich.
Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können bei einer nicht auszuschließenden realen Beschäftigungschance fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Beruf, Alter, Gesundheitszustand, Fähigkeiten und dem zuletzt erzielten Verdienst zu Grunde gelegt werden.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene private Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
10.1.1 Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z. B. Eintragung eines Freibetrages bei erheblichen Werbungskosten; für titulierten oder unstreitig gezahlten Ehegattenunterhalt). Bei der Ermittlung der Steuervorteile sind damit verbundene Nachteile sowie Pauschbeträge gegenzurechnen.
10.1.2 Zur Absicherung einer angemessenen Altersvorsorge kann der nichtselbstständig Erwerbstätige eine zusätzliche Altersvorsorge von bis zu 4 % seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens, gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt von bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens betreiben, bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber Kindern jedoch nur, wenn der Mindestunterhalt gedeckt ist.
Liegt dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, können für den darüberhinausgehenden Einkommensanteil ebenso wie beim selbständig Erwerbstätigen Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung in Höhe von insgesamt bis zu 22,6 % bzw. beim Elternunterhalt 23,6 % dieses Einkommensanteils geltend gemacht werden.
Dabei kann insbesondere ein den Wohnvorteil (Ziffer 5) übersteigender Tilgungsanteil als Vermögensbildung Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Ziffer 1.6) bereits berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote hingegen nicht anzurechnen.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1 Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – bei Vollzeittätigkeit mindestens 50 € und höchstens 150 € – angesetzt werden.
Eine Anerkennung von diese Pauschale übersteigenden sowie mit anderen Einnahmen verbundenen Aufwendungen setzt die konkrete Darlegung des Aufwandes voraus.
10.2.2 Soweit keine Verweisung auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt, können für die anfallenden Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs 0,42 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Bei täglichen Fahrtstrecken von mehr als insgesamt 60 Kilometern (Hin- und Rückweg) kann die Kilometerpauschale ab dem 61. Kilometer auf 0,28 € pro gefahrenem Kilometer reduziert werden.
Mit der Pauschale sind in der Regel auch Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen Kilometer-Kosten.
10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 100 € als pauschaler ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.
10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Aufwendungen für die pädagogisch veranlasste Betreuung eines Kindes in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen mindern das Einkommen nicht; es handelt sich um Mehrbedarf (Ziffer 12.4) des Kindes.
10.4 Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubigern, Unterhaltsschuldnern und Drittgläubigern gegeneinander abzuwägen.
10.4.1 Bei gesteigerter Unterhaltspflicht hat der Unterhaltsschuldner in der Regel sein nach §§ 850 c, f ZPO unpfändbares Einkommen einzusetzen. Zudem kommt in diesen Fällen eine Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht, wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung möglich und zumutbar ist.
10.5 Unterhaltsleistungen (Zahlbeträge) an vorrangig Berechtigte sind grundsätzlich im Wege des Vorwegabzuges zu berücksichtigen.
10.6 Bei vermögenswirksamen Leistungen ist die Arbeitgeberleistung abzugsfähig, im Rahmen angemessener Vermögensbildung (Ziffer 10.1.2) ist auch die Arbeitnehmerleistung abzugsfähig.
10.7 Notwendige Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts, die über das übliche Maß hinausgehen, können einkommensmindernd oder durch eine Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Unterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bemisst sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.
11.1 Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Solche zusätzlich aufzubringenden Beiträge sind vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.
11.2 Die Tabellensätze erfassen den Fall, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten ohne Rücksicht auf deren Rang Unterhalt zu gewähren hat; sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, kann dies unter Umständen die “Höher- oder Herabstufung“ der Einkommensgruppe rechtfertigen
Das mit Hilfe der Tabelle gewonnene Ergebnis ist stets auf seine Angemessenheit für den zu entscheidenden Einzelfall zu prüfen.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Der Bedarf minderjähriger Kinder bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist jedoch auf den Betrag begrenzt, den dieser bei alleiniger Unterhaltshaftung auf Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte.
Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet und ohne Beteiligung des betreuenden Elternteils an der Barunterhaltspflicht entstünde ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).
12.2. Eigenes Einkommen des Kindes - unter Abzug ausbildungs- oder berufsbedingter Aufwendungen - mindert grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch (§ 1602 BGB); es wird nicht nur auf den Barbedarf angerechnet, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zu Gute, so dass es in der Regel zur Hälfte vom Tabellenunterhalt abzuziehen ist.
12.3 Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes oder beim paritätischen Wechselmodell, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Gesamtbedarf (Ziffer 13.3).
Bei auswärtiger Unterbringung kann der Verteilungsschlüssel unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.
Bei einem paritätischen Wechselmodell umfasst der Bedarf des Kindes auch die durch das Wechselmodell bedingten Mehrkosten. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt ist als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Der Zahlungsanspruch des Kindes richtet sich nur gegen den besserverdienenden Elternteil. Er entspricht der Hälfte der nach Abzug der von den Eltern erbrachten Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze.
12.4 Bei Zusatzbedarf (Verfahrenskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (Ziffer 13.3).
Kosten für Kindergärten, Kinderkrippen, Schülerhort und vergleichbare Betreuungsformen (ohne Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf des Kindes.
12.5 Bei erheblich erweitertem Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils können angemessene Abschläge vom Barunterhalt vorgenommen werden.
13. Volljährige Kinder
13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1 Für im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnende volljährige, unverheiratete Kinder ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf des Kindes ist in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile zu bemessen (ohne Höher- und Herabsetzung nach Ziffer 11.2). Ein Elternteil hat aber höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
13.1.2 Bei Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der angemessene Bedarf in der Regel monatlich 990 €. Darin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) von bis zu 440 € enthalten, jedoch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.
Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
13.2 Auf den Bedarf sind Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes wie folgt anzurechnen:
• Kindergeld in voller Höhe;
• Ausbildungsvergütung in voller Höhe, vermindert um ausbildungsbedingte Aufwendungen (Ziffer 10.2.3);
• BAföG-Leistungen in voller Höhe - auch bei Gewährung als Darlehen -, nicht jedoch die Vorausleistungen;
• Einkünfte aus nicht geschuldeter Erwerbstätigkeit (z. B. Ferienjob) können nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
13.3 Mit Eintritt der Volljährigkeit besteht – auch für minderjährigen Kindern gleichgestellte (privilegierte) volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) – grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile.
Zur Ermittlung des Haftungsanteils bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist das bereinigte Nettoeinkommen jedes leistungsfähigen Elternteils gemäß Ziffer 10 zu ermitteln und vom unterhaltsrelevanten Resteinkommen ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (Ziffer 21.3.1) abzuziehen. Ist bei privilegiert volljährigen Kindern deren Mindestunterhalt bei der Zugrundelegung des angemessenen Selbstbehalts nicht gewahrt, so ist der Sockelbetrag in Höhe des notwendigen Selbstbehalts (Ziffer 21.2) abzuziehen.
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. behindertes Kind) wertend verändert werden.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Das Kindergeld wird gemäß § 1612b BGB bedarfsdeckend angerechnet, bei minderjährigen Kindern, die von einem Elternteil betreut werden, zur Hälfte, ansonsten in voller Höhe.
Beim paritätischen Wechselmodell kommt die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergeldes den Eltern entsprechend ihrer sich aus den beiderseitigen Einkommen ergebenden Beteiligungsquote zugute; der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Kindergeldanteil ist zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit sich diese aus den ehelichen Lebensverhältnissen fortschreiben lassen.
Veränderungen des Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen, oder für unterhaltsrechtlich vorwerfbar herbeigeführte Verringerungen.
15.2 Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte sämtlicher eheprägender Einkünfte anzusetzen (Halbteilungsgrundsatz); der Mindestbedarf darf das Existenzminimum für Nichterwerbstätige (Ziffer 21.2) nicht unterschreiten.
Vom bereinigten Erwerbseinkommen kann ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 abgezogen werden.
Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.
Kommt der betreuende Elternteil für einen ungedeckten Restbedarf eines bei ihm lebenden Kindes auf, so kommt es in Betracht, diesen Betrag ebenso von seinen Einkünften abzusetzen.
15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Ehegatten ist eine konkrete Bedarfsberechnung zu erwägen. Solche kommen in Betracht, wenn das Familieneinkommen oberhalb des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages liegt. Denn dann ist nicht mehr die Vermutung gerechtfertigt, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde.
Wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Fall dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, hat er die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und ggfs. zu beweisen. Möglich ist auch die quotale Berechnung aus dem verfügbaren Gesamteinkommen abzüglich der hiervon zur Vermögensbildung aufgewandten Mittel.
15.4 Der nach einer Quote vom Einkommen ermittelte Bedarf umfasst keine Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge. Altersvorsorgebedarf kann nur bei Sicherung des Elementarunterhalts beansprucht werden und ist in der Regel vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen.
15.5. Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten oder einem betreuenden Elternteil Unterhalt, hat dies keinen Einfluss auf die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Unterhaltsberechtigten. Allerdings kann dies bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit (§ 1581 BGB) zu einem relativen Mangelfall und bei Gleichrang zu einer Begrenzung des geschuldeten Unterhalts (Gleichteilung) führen.
15.6 nicht belegt
15.7 Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578b BGB zu befristen.
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Erwerbseinkommen um einen Erwerbstätigenbonus (1/10) vermindert werden kann. Auf einen konkret festgestellten Bedarf - bei guten Einkommensverhältnissen sowie einer eheunabhängigen Lebensstellung - ist eigenes Einkommen ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bedarfsmindernd anzurechnen.
17. Erwerbsobliegenheit
Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn und soweit der geschiedene Ehegatte wegen Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
17.1 Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. In der Zeit danach richtet sich die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, nach den Umständen des Einzelfalles (z. B. Zahl und Alter der Kinder, Betreuungsbedürftigkeit, zumutbare Betreuungsmöglichkeit, Gestaltung der Ehe).
17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615l BGB
Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er darf das Existenzminimum für Nichterwerbstätige (Ziffer 21.1) nicht unterschreiten. Der Anspruch ist begrenzt auf den Betrag, der einem Ehegatten in gleicher Lage zustünde (Halbteilungsgrundsatz).
Zur Frage der Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen und zur Erwerbsobliegenheit gelten die Ausführungen für Ehegatten entsprechend.
19. Elternunterhalt
Der Unterhaltsbedarf der Eltern ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind anzurechnen.
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Der Unterhaltspflichtige ist insoweit leistungsfähig, als ihm der Selbstbehalt für seine eigene Lebensführung verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) Verwandtenselbstbehalt sowie dem Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (§§ 1361 Abs. 1, 1581 BGB).
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen Kindern und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) im Mangelfall (Ziffer 24.1) im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt:
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 €,
- beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 520 € enthalten.
Unterhalt oberhalb des Mindestunterhalts (angemessener Unterhalt) muss nur gezahlt werden, soweit der angemessene Selbstbehalt gewahrt ist.
Unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB verbleibt dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB).
21.3.1 Er beträgt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern 1.750 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 650 € enthalten.
21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l Abs. 1 BGB entspricht der Selbstbehalt dem eheangemessenen Selbstbehalt (Ziffer 21.4).
21.3.3 Gegenüber einem Elternteil beträgt der angemessene Selbstbehalt mindestens 2.650 € zuzüglich 70 % des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens.
In dem Mindestbetrag von 2.650 € sind Kosten für Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 1.000 € enthalten.
21.3.4 Gegenüber Enkeln beträgt der angemessene Selbstbehalt mindestens 2.650 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens.
In dem Mindestbetrag von 2.650 € sind Kosten für Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 1.000 € enthalten.
21.4. Eheangemessener Selbstbehalt
Gegenüber Ehegatten ist der Selbstbehalt mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt, in der Regel mit 1.600 € bei Erwerbstätigkeit und 1.475 € bei Nichterwerbstätigkeit.
Hierin sind Kosten für Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 580 € enthalten.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit bleibt der Erwerbstätigenbonus (Ziffer 15.2) außer Ansatz.
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
Der Selbstbehalt kann im Einzelfall – etwa bei unterhaltsrechtlich anzuerkennenden höheren Wohnkosten – angemessen erhöht werden.
Beim Zusammenleben in Partnerschaft mit einer Person, die über ein für den eigenen Lebensbedarf ausreichendes Einkommen (mindestens in Höhe des um 10 % verminderten notwendigen Selbstbehalts für Nichterwerbstätige) verfügt, kommt eine Herabsetzung um bis zu 10% in Betracht.
22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Ist bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden erwerbstätigen Ehegatten mindestens 1.280 €, für den nicht erwerbstätigen Ehegatten mindestens 1.180 € angesetzt.
22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen des nicht privilegierten volljährigen Kindes der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.400 € angesetzt.
22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen von Eltern oder Enkeln der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 2.120 € angesetzt.
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
Nicht belegt
24. Mangelfall
24.1 Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) zu verteilen.
24.2 Einsatzbeträge
24.2.1 Der Einsatzbetrag für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) entspricht in der Regel dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
24.2.2 Bei getrenntlebenden / geschiedenen Ehegatten und bei dem mit dem Pflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten sowie für den Berechtigten nach § 1615l BGB sind die jeweiligen (ungedeckten) Bedarfsbeträge anzusetzen.
24.3 Die Ansprüche jeweils gleichrangig Unterhaltsberechtigter sind im Verhältnis zum verteilungsfähigen Teil des Einkommens prozentual zu kürzen (Verteilungsmasse: Gesamtbedarf x 100).
24.4 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.
Sonstiges
25. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. Ehegattenunterhalt kann auf fünf Euro gerundet werden.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der niedersächsischen Oberlandesgerichte