Ein Schenkungswiderruf wegen einer schweren Eheverfehlung des Beschenkten - etwa einer langjährigen außerehelichen Beziehung - kann ausscheiden, wenn der Schenker durch seine eigene Lebenspraxis zu erkennen gegeben hat, dass eheliche Treue für ihn selbst nicht die übliche hohe Bedeutung besitzt. Zudem stellen ehebezogene Zuwendungen zwischen Ehegatten regelmäßig keine Schenkungen dar, sodass ein Widerruf von vornherein nicht in Betracht kommt.
Die Einordnung als ehebezogene Zuwendung hat zur Folge, dass ein Widerruf nach den Regeln über die Schenkung (§ 530 BGB) ausscheidet. Stattdessen kommen bei Scheitern der Ehe allenfalls Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, sofern dem Zuwendenden die Beibehaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist ein derartiger Ausgleich jedoch nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich über den Zugewinnausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (vgl. BGH, 23.04.1997 - Az: XII ZR 20/95).
Allerdings kann die Gewichtung dieser Verfehlung durch das eigene Verhalten des Schenkers relativiert werden. Zeigt der Schenker durch seine eigene Lebenspraxis, dass eheliche Treue für ihn selbst nicht die hohe Bedeutung hat, die ihr üblicherweise beigemessen wird - etwa durch eine eigene langjährige außereheliche Beziehung während einer früheren Ehe -, so kann dies bei der Bewertung des dem anderen Ehegatten vorgeworfenen ehewidrigen Verhaltens nicht unberücksichtigt bleiben. Auch vertragliche Regelungen im Rahmen eines Ehevertrags können gegen die Berechtigung eines Widerrufs sprechen, etwa wenn dort für den Fall einer vom Zuwendenden betriebenen Scheidung eine noch weitergehende Vermögensübertragung zugunsten des anderen Teils vorgesehen ist. In einem solchen Fall kann eine vom anderen Ehegatten beantragte Scheidung nicht allein wegen der Antragstellung als zusätzlicher, den Widerruf rechtfertigender Umstand gewertet werden.
Abgrenzung: Schenkung oder ehebezogene Zuwendung?
Überträgt ein Ehegatte dem anderen während bestehender Ehe einen Vermögensgegenstand, ist zunächst zu klären, ob es sich rechtlich um eine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB handelt oder um eine sogenannte unbenannte beziehungsweise ehebezogene Zuwendung. Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn der Übertragung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder wenn sie sonst um der Ehe willen beziehungsweise als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird (vgl. BGH, 23.04.1997 - Az: XII ZR 20/95). Maßgebliche Indizien für die Einordnung als ehebezogene Zuwendung können sich aus der vertraglichen Bezeichnung des Übertragungsvorgangs sowie aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem zeitgleich geschlossenen Ehevertrag ergeben. Wird die Übertragung ausdrücklich als Würdigung und Ausgleich einer vom Zuwendungsempfänger erbrachten Arbeitsleistung bezeichnet, spricht dies für die Anerkennung eines gleichwertigen Beitrags beider Ehepartner zur ehelichen Lebensgemeinschaft, wie er einer unbenannten Zuwendung typischerweise zugrunde liegt (vgl. BGH, 27.11.1991 - Az: IV ZR 164/90; BGH, 26.11.1981 - Az: IX ZR 91/80).Die Einordnung als ehebezogene Zuwendung hat zur Folge, dass ein Widerruf nach den Regeln über die Schenkung (§ 530 BGB) ausscheidet. Stattdessen kommen bei Scheitern der Ehe allenfalls Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, sofern dem Zuwendenden die Beibehaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist ein derartiger Ausgleich jedoch nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich über den Zugewinnausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (vgl. BGH, 23.04.1997 - Az: XII ZR 20/95).
Eheverfehlung als Widerrufsgrund: Welche Anforderungen gelten?
Selbst wenn eine Schenkung im Rechtssinne oder ein vergleichbarer Maßstab im Rahmen der Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt wird, setzt ein Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) beziehungsweise eine entsprechende Anwendung dieser Wertung eine schwere Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker voraus. Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht - etwa durch die Fortsetzung einer außerehelichen Beziehung auch nach Eheschließung - ist grundsätzlich als eine solche schwere Verfehlung anzusehen (vgl. BGH, 08.11.1984 - Az: IX ZR 108/83).Allerdings kann die Gewichtung dieser Verfehlung durch das eigene Verhalten des Schenkers relativiert werden. Zeigt der Schenker durch seine eigene Lebenspraxis, dass eheliche Treue für ihn selbst nicht die hohe Bedeutung hat, die ihr üblicherweise beigemessen wird - etwa durch eine eigene langjährige außereheliche Beziehung während einer früheren Ehe -, so kann dies bei der Bewertung des dem anderen Ehegatten vorgeworfenen ehewidrigen Verhaltens nicht unberücksichtigt bleiben. Auch vertragliche Regelungen im Rahmen eines Ehevertrags können gegen die Berechtigung eines Widerrufs sprechen, etwa wenn dort für den Fall einer vom Zuwendenden betriebenen Scheidung eine noch weitergehende Vermögensübertragung zugunsten des anderen Teils vorgesehen ist. In einem solchen Fall kann eine vom anderen Ehegatten beantragte Scheidung nicht allein wegen der Antragstellung als zusätzlicher, den Widerruf rechtfertigender Umstand gewertet werden.
Weitere Verhaltensweisen: Wann reicht das Gewicht nicht aus?
Nicht jede nachträglich als nachteilig empfundene Verhaltensweise des Beschenkten erreicht das für einen Widerruf erforderliche Gewicht. Das Verschweigen der Herkunft von Geldmitteln zur Kaufpreiszahlung stellt für sich genommen keine Täuschung und keine schwere Verfehlung dar, wenn eine entsprechende Zurückhaltung zwischen den Beteiligten vereinbart war. Ebenso genügt die eigenmächtige Wegnahme von Hausrat oder einzelnen im Alleineigentum des Zuwendenden stehenden Gegenständen nach bereits eingetretenem Scheitern der Ehe regelmäßig nicht dem erforderlichen Gewicht, um einen Widerruf zu rechtfertigen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu begründen. Gleiches gilt für die gerichtliche Geltendmachung von Miet- oder Nutzungsentschädigungsansprüchen gegen den Zuwendenden. Auch eine Gesamtschau mehrerer für sich genommen nicht ausreichender Umstände führt nicht zwangsläufig zu einer abweichenden Beurteilung.
OLG Frankfurt, 18.08.2006 - Az: 19 W 41/06
ECLI:DE:OLGHE:2006:0712.19W41.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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