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Zugewinnausgleich: Was Ehegatten nach der Trennung finanziell zusteht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Zugewinnausgleich findet statt, wenn eine Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand und dieser endet - etwa durch Scheidung, durch den Tod eines Partners oder durch den Wechsel in einen anderen Güterstand. Der gesetzliche Güterstand tritt mit der Eheschließung automatisch ein; er kann durch notariell beurkundeten Ehevertrag zugunsten der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, aufgehoben oder modifiziert werden.

Kein gemeinsames Eigentum durch die Ehe

Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung behält bei der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte nicht nur seine in die Ehe eingebrachten Gegenstände für sich - er erwirbt auch die während der Ehe von ihm angeschafften Gegenstände allein. Gemeinsames Eigentum beider Ehegatten entsteht nur dann, wenn ein gemeinschaftlicher Erwerb vorliegt oder wenn ein Ehegatte dem anderen das Miteigentum an einem ihm gehörenden Gegenstand überträgt. An diesem Rechtszustand ändert sich auch durch eine Scheidung nichts.

Beim Zugewinnausgleich handelt es sich daher ausschließlich um einen Vermögensausgleich in Geld, bei dem das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen der beiden Ehegatten ausgeglichen wird. Praktisch am wichtigsten ist der Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit einer Ehescheidung.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Zur Feststellung des beiderseitigen Zugewinns wird das Anfangsvermögen und das Endvermögen verglichen: Bei jedem Ehegatten wird der Wert des Vermögens bei Eheschließung vom Wert des Vermögens bei Ende der Zugewinngemeinschaft abgezogen. Vereinfacht ausgedrückt gilt: „Zugewinn = Endvermögen - Anfangsvermögen".

Sofern der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen übersteigt, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB). Nicht unter den Zugewinnausgleich fallen Rentenanwartschaften aller Art, die während der Ehe erworben wurden - diese sind im Versorgungsausgleich gesondert auszugleichen.

Der Vermögensausgleich führt nicht dazu, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte Eigentum an bestimmten Gegenständen oder Forderungen erwirbt. Er erhält vielmehr einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch in Geld. Für Verbindlichkeiten haftet weiterhin jeder Partner selbst.

Was zählt zum Anfangsvermögen, was nicht?

Bei der Bewertung kommt es auf den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes an. Erbschaften und Schenkungen Dritter werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleiben damit im Ergebnis beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt (§ 1374 Abs. 2 BGB). Dabei ist zu unterscheiden: Eine Zuwendung, die erkennbar zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs bestimmt ist, wird dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet, weil sie die Vermögensbildung nicht fördern soll. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll (vgl. BGH, 06.11.2013 - Az: XII ZB 434/12). Schmerzensgeld oder ein Lottogewinn hingegen werden berücksichtigt, weil sie keinen persönlichen Bezug zu Dritten aufweisen.

Ein zu Beginn der Ehe gemeinschaftlich und einvernehmlich erstelltes Anfangsvermögens-verzeichnis ist empfehlenswert. Dessen Richtigkeit wird von Gesetzes wegen vermutet (§ 1377 Abs. 1 BGB). Fehlt es an einem solchen Verzeichnis, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten dessen Zugewinn ist (§ 1377 Abs. 3 BGB). Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens können Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden (§ 1374 Abs. 1 BGB). Ein negatives Anfangsvermögen kann nur durch notarielle Vereinbarung wirksam festgelegt werden.

Wertsteigerungen, die während der Dauer des Güterstandes ausschließlich auf Geldentwertung beruhen, werden nicht berücksichtigt - man spricht insoweit von „scheinbarem Zugewinn".

Das Endvermögen und der Stichtag

Wird der Güterstand durch Scheidung beendet, so geschieht dies erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens wird jedoch aus praktischen Gründen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorverlegt, also auf den Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten gerichtlich zugestellt worden ist (§ 1384 BGB).

Auch bei der Berechnung des Endvermögens werden Verbindlichkeiten in Abzug gebracht. Soweit Ehegatten gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sind, steht jedem der hälftige Wert zu. Gleiches gilt für gemeinsam aufgenommene Darlehen. Auch bei Gemeinschaftskonten wird jedem Partner das hälftige Vermögen zugerechnet; ist jedoch nur ein Partner als Kontoinhaber eingetragen und verfügt der andere lediglich über eine Vollmacht, kommt das Guthaben allein dem Kontoinhaber zugute.

Besonderheiten gelten bei Immobilien, die vor der Ehe für einen Partner erworben und von beiden gemeinsam finanziert wurden: Geht ein Ehegatte vor Eheschließung für den anderen eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, ist im Innenverhältnis im Zweifel davon auszugehen, dass diese allein vom Eigentümer zu tragen ist. Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers weisen daher den Grundstückswert als Aktivposten und die volle Darlehensvaluta als Passivposten aus (vgl. BGH, 06.11.2019 - Az: XII ZB 311/18).

Auskunftspflicht nach § 1379 BGB

Die Ehegatten sind verpflichtet, einander nach Beendigung des Güterstandes Auskunft über ihr Endvermögen zu erteilen (§ 1379 BGB). Im Scheidungsfall entsteht die Auskunftspflicht bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Hierbei sind sämtliche Vermögenswerte zu nennen. Eine wertmäßige Bezifferung ist nicht zwingend erforderlich, wohl aber sind die wertbildenden Faktoren mitzuteilen. Auch über Verbindlichkeiten und deren Wert ist Auskunft zu erteilen.

Der Auskunftsanspruch steht beiden Ehegatten wechselseitig zu - auch demjenigen, dessen Zugewinn den des anderen übersteigt. Denn auch der Ausgleichspflichtige hat ein berechtigtes Interesse daran, alle Umstände zu erfahren, die seiner Rechtsverteidigung gegen den Ausgleichsanspruch dienen können (vgl. BGH, 31.01.2018 - Az: XII ZB 175/17). § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht abschließend; ein daneben bestehender allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, 13.12.2017 - Az: XII ZB 488/16).

Die Auskunft ist durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das geordnet und übersichtlich alle Aktiva und Passiva enthält sowie die einzelnen Vermögensgegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren hinreichend bestimmt ausweist. Das Verzeichnis kann aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen, sofern die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt.

Belegvorlage: Was muss vorgelegt werden?

Auf Anforderung sind neben der Auskunft auch Belege vorzulegen (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB). Belege sind alle Urkunden, Dokumente und sonstigen Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses sind. Die Verpflichtung beschränkt sich allerdings auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert - wie etwa die erstmalige Erstellung eines Jahresabschlusses -, besteht nicht (vgl. BGH, 10.11.2021 - Az: XII ZB 350/20).

Auch bei der Titulierung der Belegvorlagepflicht gilt: Belege müssen im Beschluss konkret bezeichnet werden; aus dem Titel muss zumindest unter Heranziehung der Entscheidungsgründe erkennbar sein, auf welchen Zeitraum sich die vorzulegenden Unterlagen beziehen (vgl. BGH, 03.07.2019 - Az: XII ZB 116/19).

Im Rahmen des Auskunftsverfahrens trifft die Ehegatten zudem grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten; unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen (vgl. BGH, 12.11.2014 - Az: XII ZB 469/13).

Bewertung von Vermögensgegenständen

Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes nicht durch das Gesetz vorgegeben, ist es Aufgabe des Gerichts, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden (vgl. BGH, 17.11.2010 - Az: XII ZR 170/09). Bei der stichtagsbezogenen Bewertung ist insbesondere zu beachten, dass latente Ertragssteuern wertmindernd zu berücksichtigen sind - und zwar nicht nur bei Unternehmensbeteiligungen, sondern auch bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen, sofern deren Veräußerung zum Stichtag eine Steuerpflicht ausgelöst hätte (vgl. BGH, 08.12.2021 - Az: XII ZB 402/20).

Steuererstattungsansprüche hingegen sind nur dann im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, wenn sie bei Eintritt des Güterstandes bereits entstanden waren; da die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht (§ 36 Abs. 1 EStG), scheidet eine Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs für das laufende Jahr aus. Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehen ist bei der Beendigung des Güterstandes ebenfalls nicht zu berücksichtigen (BGH, 08.12.2021 - Az: XII ZB 402/20).

Illoyale Vermögensminderung - wenn Vermögen gezielt beiseitegeschafft wird

Das Gesetz schützt den Ausgleichsberechtigten vor missbräuchlichen Vermögensverschiebungen: Nach § 1375 Abs. 2 BGB werden dem Endvermögen des Ausgleichspflichtigen bestimmte illoyale Vermögensminderungen hinzugerechnet, etwa wenn Vermögen in der Absicht verschwendet oder verschenkt wurde, den Ausgleich zu vereiteln. Dies gilt unabhängig davon, ob die Minderung durch Verschwendung, durch unentgeltliche Zuwendungen oder durch Handlungen in Benachteiligungsabsicht eingetreten ist.

Ein besonders eindrückliches Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt, welche Konsequenzen illoyales Verhalten haben kann: Eine Ehefrau hatte nach der Trennung einen ihr zugeflossenen Verkaufserlös in nicht nachvollziehbarer Weise verschwendet und damit den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes in Höhe von rund 54.000 Euro vereitelt. Das Gericht wertete dies als schwerwiegendes Fehlverhalten und schloss den Unterhaltsanspruch der Frau gänzlich aus; darüber hinaus wurde der ihr zustehende Versorgungsausgleich gekürzt (vgl. OLG Hamm, 20.12.2006 - Az: 11 UF 128/06).

Modifikation und Ausschluss durch Ehevertrag

Während und auch nach der Ehe können die Ehegatten eine individuelle Vereinbarung zum Zugewinnausgleich treffen - er kann modifiziert oder ganz ausgeschlossen werden. Zur Gültigkeit ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Wurde die Ehe bereits rechtskräftig aufgelöst, können entsprechende Vereinbarungen auch formlos getroffen werden.

Die in einem wirksamen Ehevertrag vereinbarte Herausnahme bestimmter Vermögensgegenstände - etwa von Betriebsvermögen - aus dem Zugewinnausgleich macht eine nachträgliche Anpassung nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt (vgl. BGH, 17.07.2013 - Az: XII ZB 143/12). Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass Betriebsvermögen bei der Zugewinnausgleichsberechnung außer Betracht bleiben soll, entfällt insoweit auch ein Auskunftsanspruch des anderen Ehegatten bezüglich des ausgeschlossenen Vermögensteils.

Sittenwidrig und damit nichtig kann ein Ehevertrag sein, wenn er die eine Vertragspartei insgesamt unangemessen benachteiligt - etwa wenn Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt zugleich ausgeschlossen oder stark beschränkt werden und beim Vertragsschluss ein deutliches Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten sowie eine Zwangslage bestanden. Die Nichtigkeit des Vertrages hat zur Folge, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und der Zugewinnausgleich vollumfänglich stattfindet (vgl. OLG Oldenburg, 10.05.2017 - Az: 3 W 21/17).

Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Der Zugewinnausgleichsanspruch unterliegt der Verjährung - die entsprechenden Fristen sollten daher unbedingt beachtet werden. Die Verjährung des Auskunftsanspruchs beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich. Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch die der wechselseitigen Auskunftsansprüche nach § 1379 BGB gehemmt (BGH, 31.01.2018 - Az: XII ZB 175/17).

Auch eine als Stufenklage erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung, selbst wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird. Der Schuldner kann auf die Einrede der Verjährung wirksam verzichten; allerdings wird der Anspruch dadurch nicht unverjährbar (§ 202 Abs. 2 BGB). Je nach Inhalt der Verzichtserklärung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen oder die laufende verlängert sich. Verhandeln die Parteien über den Anspruch, wird die Verjährung nach § 203 BGB solange gehemmt, bis einer der Beteiligten die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Angesichts der erheblichen finanziellen Bedeutung des Zugewinnausgleichs und der Vielzahl rechtlicher Detailfragen - von der Bewertung einzelner Vermögenspositionen über die Auskunftspflichten bis hin zur Verjährung - empfiehlt sich frühzeitig eine anwaltliche Beratung.
Stand: 13.03.2026
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