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Zwangsgeld im Versorgungsausgleich: Beschwerde ohne Anwalt ist unzulässig

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 35 Abs. 5 FamFG unterliegt dem Anwaltszwang gemäß § 114 Abs. 1 FamFG. Das Zwangsgeldverfahren ist kein eigenständiges, vom Versorgungsausgleich abtrennbares Verfahren, sondern Teil des Erkenntnisverfahrens. Eine ohne anwaltliche Vertretung eingelegte sofortige Beschwerde ist daher unzulässig und zu verwerfen.

Anwaltszwang im Versorgungsausgleich - Grundsatz und gesetzliche Ausnahmen

Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen - zu denen auch das Versorgungsausgleichsverfahren gehört - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser Grundsatz des Anwaltszwangs gilt umfassend. Das Gesetz sieht in § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG zwar für das Versorgungsausgleichsverfahren einzelne Ausnahmen vor; die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss nach § 35 Abs. 5 FamFG ist darin jedoch ausdrücklich nicht aufgeführt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 114 FamFG kann von diesem Grundsatz keine Ausnahme gemacht werden.

Gilt § 78 Abs. 3 ZPO als weitere Ausnahme?

Eine weitere Ausnahme vom Anwaltszwang ergibt sich aus § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO für Erklärungen, die zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann eine sofortige Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob diese Regelung auch auf die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss im Versorgungsausgleichsverfahren Anwendung findet.

Meinungsstreit: Eigenständiges Verfahren oder Teil des Versorgungsausgleichs?

Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur vertritt die Auffassung, dass das Zwangsgeldverfahren ein eigenständiges Verfahren sei, in dem in einer Art Zwischenverfahren eine persönliche Mitwirkungsverpflichtung des Ehegatten durchgesetzt werde. Da es sich dabei um kein originäres Anwaltsverfahren handele, könne die sofortige Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden.

Die Gegenansicht - und die vorzugswürdige Auffassung - ist, dass die Anordnung des Zwangsgeldes zur Erzwingung der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsverpflichtung nach § 220 FamFG Teil des Versorgungsausgleichsverfahrens ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass für das Zwangsmittelverfahren ein eigenes Unterheft geführt, eine gesonderte Gebühr nach Ziffer 1502 der Anlage 1 zum FamGKG erhoben oder der Rechtsanwalt dafür gesondert nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG vergütet wird.

Zwangsgeldverfahren als prozessualer Bestandteil des Erkenntnisverfahrens

Das Zwangsgeldverfahren ist prozessual kein eigenständiges Zwischenverfahren, kein nach dem Erkenntnisverfahren liegendes Vollstreckungsverfahren und kein sonstiges abtrennbares Verfahren. Es ist vielmehr Teil des Versorgungsausgleichsverfahrens und dient im von Amts wegen zu führenden Erkenntnisverfahren dazu, die nach § 220 FamFG bestehende Mitwirkungspflicht der Ehegatten durchzusetzen.

Die tatsächliche Mitwirkungshandlung selbst - etwa die Klärung des Versicherungskontos - ist zwar eine rein tatsächliche Handlung ohne prozessuale Wirkung und kann daher ohne anwaltliche Vertretung vorgenommen werden. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hingegen ist eine im Verfahren wirkende Prozesshandlung. Sie unterliegt daher mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahme dem Anwaltszwang. Die gesonderte Erhebung von Gerichts- und Anwaltskosten ist mit dem zusätzlichen Aufwand des Verfahrens erklärbar, ohne dass sich dadurch am unterstützenden Charakter des Zwangsgeldverfahrens innerhalb des Versorgungsausgleichs etwas ändern würde.

Verwerfung der ohne anwaltliche Vertretung eingelegten Beschwerde

Eine ohne anwaltliche Vertretung eingelegte sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss im Versorgungsausgleichsverfahren ist unzulässig und zu verwerfen. Eine Ausnahme vom Anwaltszwang besteht weder nach § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG noch über den Umweg des § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.


OLG Nürnberg, 09.04.2026 - Az: 7 WF 278/26


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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