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Falsche Markenverletzungsanzeige bei Amazon: Wer zahlt die Abmahnkosten?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer infolge einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung - etwa durch eine Beschwerde beim Amazon-Beschwerdeverfahren - in seinen Gewerbebetrieb eingegriffen wird, kann die Kosten eines anwaltlichen Anspruchsschreibens als Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB geltend machen, ohne dass das Schreiben die strengen formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllen muss.

Eine Schutzrechtsverwarnung liegt vor, wenn gegenüber einem Dritten - vorliegend gegenüber der Plattform Amazon - behauptet wird, bestimmte Produkte eines Händlers seien Produktfälschungen, und der Plattformbetreiber daraufhin im Wege des „notice and take down"-Verfahrens den Verkauf dieser Artikel sperrt. Maßgeblich für die Qualifikation als Verwarnung ist die objektivierte Sicht des Empfängers: Muss dieser das Anliegen des Schutzrechtsinhabers als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen, liegt eine Verwarnung vor. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt; ausreichend ist, dass die Äußerung geeignet ist, den Betroffenen zu verunsichern und ihn vom weiteren Vertrieb abzuhalten.

Die Verwarnung ist unberechtigt, wenn der geltend gemachte Anspruch mangels tatsächlicher Rechtsverletzung nicht besteht. Werden Originalprodukte eines Markenherstellers fälschlicherweise als Produktfälschungen gemeldet, fehlt es an einer tatsächlichen Schutzrechtsverletzung. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betroffenen nach §§ 823, 1004 BGB dar und kann nach § 823 Abs. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht führen.

Der Erstattungsanspruch für anwaltliche Rechtsverfolgungskosten, die infolge einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung entstanden sind, richtet sich nicht nach § 13 Abs. 3 UWG, sondern nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen zählen grundsätzlich auch die durch das schädigende Ereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, soweit sie aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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