Allgemein können Kenntnisse und Fertigkeiten, die während eines
Arbeitsverhältnisses legal erworben worden sind, vom
Arbeitnehmer anschließend beliebig verwertet werden, es sei denn, sie unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht (
Geschäftsgeheimnisse). Vertragliche Wettbewerbsverbote können mit allen Arbeitnehmer vereibart werden bis auf Azubis und Jugendliche.
Bei Kaufmännischen Angestellten werden vertragliche Wettbewerbsverbote in §§ 74 ff HGB geregelt:
Voraussetzungen und Folgen:
- Schriftform und Aushändigung der Urkunde an den Arbeitnehmer
- Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der bisherigen Bezüge mit Anrechnung anderweitiger Bezüge (nicht zwingend, wenn die Vereinbarung erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages abgeschlossen wird)
- Ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers muß geschützt sein, das Fortkommen des Arbeitnehmers darf nicht unbillig erschwert werden.
- Höchstdauer 2 Jahre
- Der Rücktritt vom Wettbewerbsverbot ist für den Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses jederzeit, für den Arbeitnehmer dann zulässig, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber "zu verantworten" ist.
- Verstöße gegen Schriftform oder Entschädigungspflicht machen die Klausel nichtig, sonst tritt Teilnichtigkeit ein (das bedeutet Zurückführung der Vereinbarung auf das erlaubte Maß). Wird vom Arbeitnehmer gegen ein gültiges Wettbewerbsverbot verstoßen, kann der Arbeitgeber auf Unterlassung klagen, Schadensersatz verlangen oder von der Vereinbarung zurücktreten.
Entsprechende Anwendung vorstehender Regeln auf Wettbewerbsverbote anderer Arbeitnehmer durch die Rechtsprechung.