Allgemein können Kenntnisse und Fertigkeiten, die während eines Arbeitsverhältnisses legal erworben worden sind, vom Arbeitnehmer anschließend beliebig verwertet werden, es sei denn, sie unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht (Geschäftsgeheimnisse). Vertragliche Wettbewerbsverbote können mit allen Arbeitnehmer vereibart werden bis auf Azubis und Jugendliche.
Bei Kaufmännischen Angestellten werden vertragliche Wettbewerbsverbote in §§ 74 ff HGB geregelt:
Voraussetzungen und Folgen:
Bei Kaufmännischen Angestellten werden vertragliche Wettbewerbsverbote in §§ 74 ff HGB geregelt:
Voraussetzungen und Folgen:
- Schriftform und Aushändigung der Urkunde an den Arbeitnehmer
- Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der bisherigen Bezüge mit Anrechnung anderweitiger Bezüge (nicht zwingend, wenn die Vereinbarung erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages abgeschlossen wird)
- Ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers muß geschützt sein, das Fortkommen des Arbeitnehmers darf nicht unbillig erschwert werden.
- Höchstdauer 2 Jahre
- Der Rücktritt vom Wettbewerbsverbot ist für den Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses jederzeit, für den Arbeitnehmer dann zulässig, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber "zu verantworten" ist.
- Verstöße gegen Schriftform oder Entschädigungspflicht machen die Klausel nichtig, sonst tritt Teilnichtigkeit ein (das bedeutet Zurückführung der Vereinbarung auf das erlaubte Maß). Wird vom Arbeitnehmer gegen ein gültiges Wettbewerbsverbot verstoßen, kann der Arbeitgeber auf Unterlassung klagen, Schadensersatz verlangen oder von der Vereinbarung zurücktreten.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Wettbewerbsverbote können grundsätzlich mit allen Arbeitnehmern vereinbart werden. Ausgenommen sind lediglich Auszubildende und Jugendliche.
Für die Wirksamkeit sind die Einhaltung der Schriftform, die Aushändigung der Urkunde an den Arbeitnehmer sowie ein schützenswertes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers erforderlich. Zudem darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschwert werden.
Der Arbeitgeber muss für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zahlen. Anderweitige Bezüge können angerechnet werden. Wird die Vereinbarung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen, ist eine Entschädigung nicht zwingend.
Verstöße gegen die Schriftform oder die Entschädigungspflicht führen zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung. Bei anderen unzulässigen Klauseln tritt in der Regel lediglich eine Teilnichtigkeit ein, die das Verbot auf ein rechtlich zulässiges Maß reduziert.
Bei einem Verstoß gegen ein gültiges Wettbewerbsverbot kann der Arbeitgeber auf Unterlassung klagen, Schadensersatz verlangen oder von der Vereinbarung zurücktreten.
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