Unter einem Betriebs - oder Geschäftsgeheimnissen versteht man alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind sowie nach dem Willen des Arbeitgebers und im Rahmen eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen.
Die Aufteilung von Tatsachen in Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist ohne wesentliche praktische Bedeutung. Die Grenzen sind fließend. Die Betriebsgeheimnisse beziehen sich eher auf technische Angelegenheiten, den technischen Betriebsablauf, vor allem Herstellung und Herstellungsverfahren, Geschäftsgeheimnissen betreffen mehr den allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens. Als besonders relevante Tatsachen sind solche über Kundenlisten, Preislisten und Preispolitik, Absatzplanungen und Bezugsquellen, Produktentwicklung - und Herstellungsverfahren, Rezepturen, Strategien, Organisation, Angebote, Pläne, Kalkulationen, Programme und Vorhaben, Kostenrechnung sowie Grundlagenforschung. Letztlich ist diese Liste von Branche zu Branche verschieden.
Entscheidend ist aber immer die Einordnung der Tatsachen als " Geheimnis ". Dies ist sicherlich dann nicht der Fall, wenn die Tatsache in einer Weise bekannt ist, dass sie jedermann zugänglich ist. Es genügt dazu schon die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift, unabhängig von deren Auflage. Es reicht also aus, dass die Tatsache von jedem Interessenten ohne große Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht werden kann. Ferner handelt es sich nicht um ein Geheimnis, wenn es sich um ein üblichen Verfahren handelt, auch wenn der Arbeitgeber dies als geheim bezeichnet. Wenn die Kenntnis einer Tatsachen einen bestimmten begrenzten Kreis innerhalb oder außerhalb der Firma verlassen hat, kann sie gleichfalls nicht mehr als geheim bezeichnet werden. Im Einzelnen ist die Grenze aber schwierig zuziehen.
Die Aufteilung von Tatsachen in Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist ohne wesentliche praktische Bedeutung. Die Grenzen sind fließend. Die Betriebsgeheimnisse beziehen sich eher auf technische Angelegenheiten, den technischen Betriebsablauf, vor allem Herstellung und Herstellungsverfahren, Geschäftsgeheimnissen betreffen mehr den allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens. Als besonders relevante Tatsachen sind solche über Kundenlisten, Preislisten und Preispolitik, Absatzplanungen und Bezugsquellen, Produktentwicklung - und Herstellungsverfahren, Rezepturen, Strategien, Organisation, Angebote, Pläne, Kalkulationen, Programme und Vorhaben, Kostenrechnung sowie Grundlagenforschung. Letztlich ist diese Liste von Branche zu Branche verschieden.
Entscheidend ist aber immer die Einordnung der Tatsachen als " Geheimnis ". Dies ist sicherlich dann nicht der Fall, wenn die Tatsache in einer Weise bekannt ist, dass sie jedermann zugänglich ist. Es genügt dazu schon die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift, unabhängig von deren Auflage. Es reicht also aus, dass die Tatsache von jedem Interessenten ohne große Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht werden kann. Ferner handelt es sich nicht um ein Geheimnis, wenn es sich um ein üblichen Verfahren handelt, auch wenn der Arbeitgeber dies als geheim bezeichnet. Wenn die Kenntnis einer Tatsachen einen bestimmten begrenzten Kreis innerhalb oder außerhalb der Firma verlassen hat, kann sie gleichfalls nicht mehr als geheim bezeichnet werden. Im Einzelnen ist die Grenze aber schwierig zuziehen.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Unterscheidung hat in der Praxis keine wesentliche Bedeutung, da die Grenzen fließend sind. Betriebsgeheimnisse betreffen primär technische Angelegenheiten und Herstellungsverfahren, während Geschäftsgeheimnisse den allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens umfassen.
Eine Information ist kein Geheimnis mehr, wenn sie offenkundig oder jedermann zugänglich ist, etwa durch Veröffentlichung in Fachzeitschriften. Ebenso entfällt der Schutz bei üblichen Verfahren oder wenn die Kenntnis den begrenzten Personenkreis innerhalb oder außerhalb des Unternehmens bereits verlassen hat.
Dies ist branchenabhängig und umfasst unter anderem Kundenlisten, Preislisten, Absatzplanungen, Herstellungsverfahren, Rezepturen, Strategien, Kalkulationen sowie interne Kostenrechnungen.
Nein. Wenn es sich objektiv um ein übliches Verfahren handelt, ist die Bezeichnung des Arbeitgebers nicht entscheidend. Der Schutz erfordert tatsächlich, dass die Information nicht offenkundig ist und ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung besteht.
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