Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es einem Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Festlegung im Arbeitsvertrag verboten, zum Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten.
Diese arbeitnehmerseitige Verpflichtung hört mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf.
Dem Arbeitnehmer droht bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot eine Abmahnung sowie ggf. die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Im Gegensatz hierzu sind Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers häufig zulässig.
Unter einer Nebentätigkeit versteht man jede Tätigkeit, die dieser außerhalb der Arbeit für seinen Hauptarbeitgeber vom Arbeitnehmer ausgeübt wird.
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebenbetätigung anzeigen, soweit die Interessen des Arbeitgebers hiervon berührt sein können.
Einen Anspruch auf die Ausübung der Nebentätigkeit hat ein Arbeitnehmer nur dann, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht erheblich gefährdet werden.
Hat ein Arbeitnehmer gegen ein zulässiges Nebentätigkeitsverbot verstoßen, so ist zwischen einem Verstoß gegen den Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers einerseits und der erheblichen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch Ausübung einer unzulässigen Nebentätigkeit zu unterscheiden.
Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist Grund für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung, in schweren Fällen sogar für eine fristlose Kündigung.
Daneben können sich Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers wegen Vertragsverletzung ergeben.
Letzte Änderung: 04.06.2025
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Landbeck, Annweiler
Marc Stimpfl, Boppard