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Wettbewerbsbeschränkungen während eines Arbeitsverhältnisses

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Während des Arbeitsverhältnisses gelten gelten allgemein § 110 GewO und bei kaufmännischen Angestellten Wettbewerbsbeschränkungen nach § 60 HGB. Verboten ist der Betrieb eines Konkurrenzunternehmens im Geschäftsbereich des Arbeitgeber ohne dessen Einwilligung. Erlaubt sind aber Vorbereitungshandlungen für ein eigenes Geschäft nach Ende des Arbeitsverhältnisses ( z.B: Anmieten von Geschäftsraum, Angebote an Großfirmen, nicht aber Abwerben von Kollegen und Kunden).

Bei Verstößen entstehen Schadensersatzansprüche des AG oder ein Eintrittsrecht in vom Arbeitnehmer abgeschlossene Verträge. Daneben Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über Konkurrenzgeschäfte.

Dieser Grundsätze wendet die Rechtsprechung auf andere Arbeitnehmer entsprechend an.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 19.04.2026)
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Häufige Fragen

Für kaufmännische Angestellte gilt primär das Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB. Ergänzend findet für alle Arbeitnehmer § 110 GewO Anwendung. Das bedeutet, dass ohne die ausdrückliche Einwilligung des Arbeitgebers kein Konkurrenzunternehmen im Geschäftsbereich des Arbeitgebers betrieben werden darf.
Ja, reine Vorbereitungshandlungen für eine Tätigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sind zulässig, wie etwa das Anmieten von Geschäftsräumen oder das Einholen von Angeboten. Unzulässig ist hingegen bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses das aktive Abwerben von Kunden oder Kollegen.
Bei einem Verstoß können dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche zustehen. Zudem hat der Arbeitgeber das Recht, in Verträge einzutreten, die der Arbeitnehmer eigenmächtig abgeschlossen hat. Darüber hinaus besteht eine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über die getätigten Konkurrenzgeschäfte.
Nein, obwohl § 60 HGB spezifisch für Handelsvertreter und kaufmännische Angestellte gilt, wendet die Rechtsprechung diese Grundsätze aufgrund der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis analog auch auf alle anderen Arbeitnehmergruppen entsprechend an.

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