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Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung: vorherige Abmahnung notwendig?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Eine beharrliche Arbeitsverweigerung ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verweigert die von ihm geschuldete Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht leisten will. Maßgebend ist die objektive Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.

Eine Kündigung wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ scheidet allerdings dann von vornherein aus, wenn der Arbeitnehmer berechtigt war, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber ihm unter Überschreitung des Direktionsrechts zugewiesen hat.

Bei einem einmaligen Geschehen der Nichtleistung ist nicht anzunehmen, dass dies bewusst und nachdrücklich geschehen war. Ein Beleg der erforderlichen Nachhaltigkeit im Willen kann nur anhand erfolglos gebliebener Abmahnung angenommen werden.


LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - Az: 3 Sa 271/20

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0125.3SA271.20.00

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