Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine beharrliche Arbeitsverweigerung ist „an sich“ geeignet, eine
außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein
Arbeitnehmer verweigert die von ihm geschuldete Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht leisten will. Maßgebend ist die objektive Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.
Eine Kündigung wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ scheidet allerdings dann von vornherein aus, wenn der Arbeitnehmer berechtigt war, Arbeiten abzulehnen, die der
Arbeitgeber ihm unter Überschreitung des
Direktionsrechts zugewiesen hat.
Bei einem einmaligen Geschehen der Nichtleistung ist nicht anzunehmen, dass dies bewusst und nachdrücklich geschehen war. Ein Beleg der erforderlichen Nachhaltigkeit im Willen kann nur anhand erfolglos gebliebener
Abmahnung angenommen werden.