Für eine Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens gemäß § 569 Abs. 2 BGB muss (a) einer der beiden Vertragsteile den Hausfrieden stören, (b) die Störung nachhaltig sein, (c) die Störung wegen ihrer Nachhaltigkeit zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führen, (d) der Störende vor dem Ausspruch der Kündigung abgemahnt worden sein (§ 543 Abs. 3 BGB), (e) der Mieter nach Zugang der Abmahnung eine weitere Störung verursacht haben und (f) zwischen der Störung und dem Ausspruch der Kündigung ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (§ 314 Abs. 3 BGB).
Der Begriff des Hausfriedens in § 569 Abs. 2 BGB beinhaltet, dass die Nutzung von Wohnräumen durch mehrere Mietparteien ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraussetzt. Jede Mietpartei muss sich bei der Nutzung der Mieträume so verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich ist. Werden die zur Wahrung des Hausfriedens erforderlichen Verhaltenspflichten verletzt, und hat dies zu einer Beeinträchtigung des Vermieters oder einer anderen Mietpartei geführt, so ist der Hausfrieden gestört.
Der Begriff des Hausfriedens in § 569 Abs. 2 BGB beinhaltet, dass die Nutzung von Wohnräumen durch mehrere Mietparteien ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraussetzt. Jede Mietpartei muss sich bei der Nutzung der Mieträume so verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich ist. Werden die zur Wahrung des Hausfriedens erforderlichen Verhaltenspflichten verletzt, und hat dies zu einer Beeinträchtigung des Vermieters oder einer anderen Mietpartei geführt, so ist der Hausfrieden gestört.
AG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - Az: 33 C 3932/19 (28)
ECLI:DE:AGFFM:2020:0528.33C3932.19.28.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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