Die Vermutung der Urheberschaft greift nur, wenn die auf einem Werk angebrachte Bezeichnung vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird - eine Geschäfts- oder Fantasiebezeichnung genügt hierfür nicht. Eine Unterlassungserklärung, die einen fortdauernden Störungszustand betrifft, verpflichtet den Schuldner regelmäßig auch dazu, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren - notfalls durch Einwirken auf Dritte - die Beseitigung dieses Zustands herbeizuführen.
Eine übliche Urheberbezeichnung liegt jedoch nur vor, wenn die Angabe zum einen an einer Stelle angebracht ist, an der bei entsprechenden Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und zum anderen inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber des Werkes bezeichnet (vgl. BGH, 26.02.2009 - Az: I ZR 142/06). Da nach dem Schöpferprinzip des § 7 UrhG nur eine natürliche Person Urheber sein kann, muss der Verkehr in der Bezeichnung den Hinweis auf eine solche natürliche Person erkennen. Eine Geschäftsbezeichnung oder ein Fantasiename, unter dem im geschäftlichen Verkehr aufgetreten wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres, selbst wenn die Bezeichnung im Einzelfall einer natürlichen Person zuordenbar ist. Entscheidend ist allein, ob der Verkehr die Angabe als Hinweis auf eine Person und nicht lediglich als Unternehmens- oder Geschäftskennzeichnung versteht. Fehlt es hieran, kommt allenfalls die Vermutung der Ermächtigung nach § 10 Abs. 2 UrhG oder der Rechtsinhaberschaft nach § 10 Abs. 3 UrhG in Betracht.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Die Parteien stritten über Ansprüche auf Schadensersatz, Vertragsstrafe und Erstattung von Abmahnkosten wegen der unbefugten Nutzung von Lichtbildern zur Illustration von Verkaufsangeboten auf der Internet-Handelsplattform eBay wegen Fotografien von Sammelfiguren, die auf der Internetseite eines Anbieters unter einer Geschäftsbezeichnung eingestellt und in der Folge ohne Zustimmung zur Bebilderung fremder Angebote verwendet worden waren. Strittig war zum einen die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG bei einer Internetveröffentlichung eingreift, und zum anderen die Reichweite einer im Anschluss an eine Abmahnung abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung.Ist eine Klage bei mehreren Einzelansprüchen hinreichend bestimmt?
Eine Teilklage, mit der mehrere prozessual selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den eingeklagten Teilbetrag übersteigt, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn angegeben wird, wie sich der Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese zu prüfen sind (vgl. BGH, 03.12.1953 - Az: III ZR 66/52; BGH, 08.12.1989 - Az: V ZR 174/88; BGH, 20.06.2013 - Az: I ZR 55/12). Werden Ansprüche auf Ersatz des Schadens für die Verletzung von Rechten an mehreren Lichtbildern geltend gemacht, handelt es sich um mehrere selbständige Streitgegenstände, da jedem Lichtbild ein eigenes Schutzrecht zukommt (vgl. BGH, 24.01.2013 - Az: I ZR 60/11). Gleiches gilt für mehrere behauptete Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung, da jeder Verstoß einen eigenständigen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe begründet (vgl. BGH, 13.02.2003 - Az: I ZR 281/01). Fehlt eine Aufschlüsselung der Teilklage auf die einzelnen Ansprüche, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn hierauf nicht zuvor hingewiesen wurde; vielmehr ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.Wann greift die Urhebervermutung bei Internetveröffentlichungen?
Die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG setzt voraus, dass eine Person auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes in üblicher Weise als Urheber bezeichnet ist. Ein Vervielfältigungsstück in diesem Sinne liegt auch bei einer Internetveröffentlichung vor, da das Einstellen eines Werkes in das Internet notwendig eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG voraussetzt, etwa durch das Hochladen einer Bilddatei auf einen Server. Der Umstand, dass mit der Veröffentlichung zugleich eine unkörperliche öffentliche Zugänglichmachung einhergeht, steht der Anwendbarkeit der Vorschrift nicht entgegen.Eine übliche Urheberbezeichnung liegt jedoch nur vor, wenn die Angabe zum einen an einer Stelle angebracht ist, an der bei entsprechenden Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und zum anderen inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber des Werkes bezeichnet (vgl. BGH, 26.02.2009 - Az: I ZR 142/06). Da nach dem Schöpferprinzip des § 7 UrhG nur eine natürliche Person Urheber sein kann, muss der Verkehr in der Bezeichnung den Hinweis auf eine solche natürliche Person erkennen. Eine Geschäftsbezeichnung oder ein Fantasiename, unter dem im geschäftlichen Verkehr aufgetreten wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres, selbst wenn die Bezeichnung im Einzelfall einer natürlichen Person zuordenbar ist. Entscheidend ist allein, ob der Verkehr die Angabe als Hinweis auf eine Person und nicht lediglich als Unternehmens- oder Geschäftskennzeichnung versteht. Fehlt es hieran, kommt allenfalls die Vermutung der Ermächtigung nach § 10 Abs. 2 UrhG oder der Rechtsinhaberschaft nach § 10 Abs. 3 UrhG in Betracht.
Welche Anforderungen gelten an den Nachweis der Urheberschaft?
Kann sich der Anspruchsteller nicht auf die gesetzliche Vermutung stützen, obliegt ihm der volle Beweis seiner Urheberschaft. Zur Führung dieses Beweises kann neben technischen Metadaten von Bilddateien auch Zeugenbeweis angeboten werden. Ein solcher Beweisantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er sich auf die Tatsache bezieht, dass die betreffenden Lichtbilder von einer bestimmten Person angefertigt wurden (vgl. BGH, 02.04.2007 - Az: II ZR 325/05). Auf die weiteren Umstände der Anfertigung, etwa Zeitpunkt und Ort, kommt es für die Feststellung der Urheberschaft als solche nicht an; diese können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen. Wird ein in erster Instanz gestellter Beweisantrag im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt, kann sich hieraus eine Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergeben, insbesondere wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen erst durch eine abweichende Rechtsauffassung der Berufungsinstanz entscheidungserheblich geworden ist (vgl. BGH, 03.06.1997 - Az: VI ZR 133/96).Urteil freischalten
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BGH, 18.09.2014 - Az: I ZR 76/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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