Bei eBay Angeboten wird schnell das Urheberrecht und Markenrecht berührt.
Grundsätzlich sollten nie Bilder und Texte anderer Händler übernommen werden. Die nicht-lizenzierte Verwendung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Ein gewerblicher Verkäufer kann wegen Verletzung des Markenrechts, Wettbewerbsrechtsverstößen sowie Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden.
Private Anbieter können sich bei einer Urheberrechtsverletzung wegen Benutzung eines fremden Produktfotos zumindest auf § 97a UrhG berufen und könenn damit unter Umständen den „Schaden“ auf € 100,00 Anwaltskosten begrenzen.
Zudem können private Anbieter nicht wegen einer Verletzung des Markenrechts oder des Wettbewerbsrechts abgemahnt werden.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.
Grundsätzlich sollten nie Bilder und Texte anderer Händler übernommen werden. Die nicht-lizenzierte Verwendung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Ein gewerblicher Verkäufer kann wegen Verletzung des Markenrechts, Wettbewerbsrechtsverstößen sowie Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden.
Private Anbieter können sich bei einer Urheberrechtsverletzung wegen Benutzung eines fremden Produktfotos zumindest auf § 97a UrhG berufen und könenn damit unter Umständen den „Schaden“ auf € 100,00 Anwaltskosten begrenzen.
Zudem können private Anbieter nicht wegen einer Verletzung des Markenrechts oder des Wettbewerbsrechts abgemahnt werden.
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