Weist ein Online-Reisebüro bei der Buchung von Flugzusatzleistungen - insbesondere Sitzplatzreservierungen - lediglich einen Endpreis aus, ohne das eigene Serviceentgelt gesondert auszuweisen, ist dies irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG und begründet einen Unterlassungsanspruch. Gleiches gilt für die Angabe eines unzutreffenden Durchschnittswerts der Servicegebühr für Aufgabegepäck, der nur einen Teil der tatsächlich angebotenen Gewichtsklassen abbildet.
Eine irreführende Angabe liegt vor, wenn der Verbraucher durch die Preisdarstellung eine falsche Vorstellung über die Zusammensetzung des ausgewiesenen Preises gewinnt. Wird bei der Buchung von Sitzplatzreservierungen lediglich der Endpreis angezeigt, ohne das vom Vermittler erhobene Serviceentgelt gesondert auszuweisen, entsteht beim Kunden der unzutreffende Eindruck, es handele sich um den originären Preis der Fluggesellschaft - ohne eigenen Aufschlag des Buchungsportals.
Dieser Irrtum wurde vorliegend durch die Buchungsgestaltung selbst verstärkt: Da im Buchungsprozess zunächst der Flugpreis angezeigt wird, bei dem das Serviceentgelt des Vermittlers ausdrücklich ausgewiesen ist, prägt diese Darstellung die Erwartungshaltung des Verbrauchers. Fehlt ein entsprechender Hinweis bei den nachfolgend buchbaren Zusatzleistungen, schließt der durchschnittlich informierte Verbraucher daraus, dass dort kein zusätzliches Serviceentgelt erhoben wird. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Der pauschale Einwand, der Verbraucher wisse generell, dass Buchungsportale Servicegebühren erhöben, überspannt den anzulegenden Wissensstandard des Durchschnittsverbrauchers.
Auch das Argument, ein Serviceaufschlag für Sitzplatzreservierungen sei wegen seiner vergleichsweise geringen Höhe im Verhältnis zum Gesamtflugpreis entscheidungsirrelevant, verfängt nicht - insbesondere im Niedrigpreissegment.
Vorliegend betrug die ausgewiesene Sitzplatzreservierung 45,99 €, während der Serviceaufschlag des Vermittlers bis zu 17,99 € ausmachte und damit rund 50 % der von der Fluggesellschaft ursprünglich verlangten Gebühr entsprach. Derartige Aufschläge können für die Buchungsentscheidung - vor allem hinsichtlich der Frage, ob direkt bei der Fluggesellschaft oder über einen Vermittler gebucht wird - erheblich sein.
Vorliegend wurde ein Durchschnittswert von 18,64 € angegeben, der ausschließlich Gepäckstücke bis 20 kg abbildete, während der tatsächliche Durchschnitt über alle Gepäckklassen 42,59 € betrug und die Servicegebühren für schweres Gepäck bis zu 74,56 € erreichten.
Der Einwand, der angegebene Wert entspreche dem typischen Buchungsverhalten der Mehrheit der Kunden, ändert nichts an der uneingeschränkten und damit unzutreffenden Aussage des kommunizierten Durchschnittswerts. Wird ein Durchschnitt ausgewiesen, muss dieser entweder alle buchbaren Optionen erfassen oder mit einem klarstellenden Hinweis auf seinen beschränkten Bezugsrahmen versehen sein.
Preisauszeichnung bei Flugzusatzleistungen und wettbewerbsrechtliche Transparenzpflichten
Online-Reisebüros, die Flüge und zugehörige Zusatzleistungen vermitteln, sind wettbewerbsrechtlich verpflichtet, eigene Serviceentgelte gegenüber Verbrauchern transparent auszuweisen - auch dann, wenn es sich nicht um den eigentlichen Flugpreis, sondern um Zusatzleistungen wie Sitzplatzreservierungen handelt. Die bloße Angabe eines Endpreises ohne Offenlegung des darin enthaltenen Serviceaufschlags des Vermittlers ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.Eine irreführende Angabe liegt vor, wenn der Verbraucher durch die Preisdarstellung eine falsche Vorstellung über die Zusammensetzung des ausgewiesenen Preises gewinnt. Wird bei der Buchung von Sitzplatzreservierungen lediglich der Endpreis angezeigt, ohne das vom Vermittler erhobene Serviceentgelt gesondert auszuweisen, entsteht beim Kunden der unzutreffende Eindruck, es handele sich um den originären Preis der Fluggesellschaft - ohne eigenen Aufschlag des Buchungsportals.
Dieser Irrtum wurde vorliegend durch die Buchungsgestaltung selbst verstärkt: Da im Buchungsprozess zunächst der Flugpreis angezeigt wird, bei dem das Serviceentgelt des Vermittlers ausdrücklich ausgewiesen ist, prägt diese Darstellung die Erwartungshaltung des Verbrauchers. Fehlt ein entsprechender Hinweis bei den nachfolgend buchbaren Zusatzleistungen, schließt der durchschnittlich informierte Verbraucher daraus, dass dort kein zusätzliches Serviceentgelt erhoben wird. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Der pauschale Einwand, der Verbraucher wisse generell, dass Buchungsportale Servicegebühren erhöben, überspannt den anzulegenden Wissensstandard des Durchschnittsverbrauchers.
Auch das Argument, ein Serviceaufschlag für Sitzplatzreservierungen sei wegen seiner vergleichsweise geringen Höhe im Verhältnis zum Gesamtflugpreis entscheidungsirrelevant, verfängt nicht - insbesondere im Niedrigpreissegment.
Vorliegend betrug die ausgewiesene Sitzplatzreservierung 45,99 €, während der Serviceaufschlag des Vermittlers bis zu 17,99 € ausmachte und damit rund 50 % der von der Fluggesellschaft ursprünglich verlangten Gebühr entsprach. Derartige Aufschläge können für die Buchungsentscheidung - vor allem hinsichtlich der Frage, ob direkt bei der Fluggesellschaft oder über einen Vermittler gebucht wird - erheblich sein.
Servicegebühr als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG
Die Pflicht zur Ausweisung der Servicegebühr ergibt sich zudem aus § 5a Abs. 1 UWG. Eine wesentliche Information in diesem Sinne liegt nicht bereits dann vor, wenn sie für die Entscheidung des Verbrauchers möglicherweise von Bedeutung sein kann; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Die Ausweisung der Servicegebühr stellt für den Vermittler keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar, da der Betrag nach interner Kalkulation feststeht. Dem steht das erhebliche Informationsinteresse des Verbrauchers gegenüber, der die Preise eines Buchungsportals mit einer Direktbuchung bei der Fluggesellschaft vergleichen können muss - zumal der Aufschlag einen signifikanten Anteil des Ursprungspreises ausmacht.Irreführung durch unzutreffenden Durchschnittswert der Gepäckgebühr
Auch die Angabe eines pauschalen Durchschnittswerts für das eigene Serviceentgelt bei Aufgabegepäck kann irreführend sein. Wird ein Durchschnittswert ohne jede einschränkende Erläuterung angegeben, entsteht beim Verbraucher der Eindruck, dieser Wert beziehe sich auf alle buchbaren Gewichtsklassen. Trifft dies nicht zu - weil der angegebene Durchschnitt lediglich die niedrigsten Gewichtsklassen erfasst, während das tatsächliche Mittel über alle Klassen erheblich höher liegt -, ist die Angabe unzutreffend und geeignet, die Buchungsentscheidung zu beeinflussen.Vorliegend wurde ein Durchschnittswert von 18,64 € angegeben, der ausschließlich Gepäckstücke bis 20 kg abbildete, während der tatsächliche Durchschnitt über alle Gepäckklassen 42,59 € betrug und die Servicegebühren für schweres Gepäck bis zu 74,56 € erreichten.
Der Einwand, der angegebene Wert entspreche dem typischen Buchungsverhalten der Mehrheit der Kunden, ändert nichts an der uneingeschränkten und damit unzutreffenden Aussage des kommunizierten Durchschnittswerts. Wird ein Durchschnitt ausgewiesen, muss dieser entweder alle buchbaren Optionen erfassen oder mit einem klarstellenden Hinweis auf seinen beschränkten Bezugsrahmen versehen sein.
LG Hamburg, 30.12.2025 - Az: 327 O 27/25
ECLI:DE:LGHH:2025:1230.327O27.25.00
Nachfolgend: OLG Hamburg - Az: 15 U 2/26 (anhängig)
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